Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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moste an Tranksteuer und Japfgebühr bisher erhoben worden sind, sollen vom 
1. Juli dieses Jahres ab nicht weiter erhoben werden. Die wegen der Erhebung dieser 
Abgaben ergangenen gesetzlichen Vorschriften werden von dem bezeichneten Tage 
ab hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. 
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Der Finanzminister ist mit der Achfüt dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. 
  
(Nr. 6703.) Verordnung, betreffend die evangelischen militairkirchlichen Angelegenheiten im 
ehemaligen Königreich Hannover. Vom 24. Juni 1867. 
Wi Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rG 
verordnen für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt: 
. J. 
Zur Wahrnehmung der evan- Mchen Militairseelsorge wird die erforderliche 
Anzahl von Divisions= und Gamnihen#ldigem angestellt. Dieselben führen ir 
Amt nach den Vorschriften der Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832. 
(Gesez= Samml. für 1832. S. 69. ff.) und den dichelbe ergänzenden oder ab- 
a#ndernden späteren Bestimmungen. Einer der evangelischen Militairgeistlichen in 
der Stadt Hannover versieht zugleich die Funktionen eines Militar- Oberprentgers, 
g. 2. 
Die nach 9. der Militair-Kirchenordnung den Konsistorien zustehenden 
Befugnisse und obliegenden Pflichten gehören bis auf Weiteres zu dem Geschäfts- 
kreise des evangelischen Feldprobstes der Armee, welcher insbesondere die Anstellung, 
Versetzung und Entlassung der Divisions= und Garnisonprediger mit Genehmigun 
des instrs der geistlichen Angelegenheiten zu bewirken hat, vorbehaltlich jedoch 
der in dem vorgedachten Paragraphen den Militairbefehlshabern zugewiesenen 
Mitwirkung. 
3. 
In Beziehung auf Beichte, ldnt nahl „Einsegnung der Kinder und ihre 
Vorbereitung dazu bedarf es zur Verrichtung durch einen anderen Geistlichen nach 
den Vorschriften der Militair-Kirchenordnung einer besonderen Erlaubniß von 
Seiten des Militairgeistlichen nicht, eben so wenig zum Besuche des Gottesdienstes 
in anderen Kirchen; für Taufen und Trauungen ist ein Erlaubnißschein des zu— 
ständigen Militairgeistlichen erforderlich, welcher jedoch auf Verlangen unentgelt- 
lich ertheilt werden muß. 
S. 4. 
Die bisherigen Garnisongemeinden sind aufgehoben. Die Verfügung über 
(Nr. 6702—6703.3) ihr
	        
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