Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gleicher Bestrafung unterliegt: 
5) wer ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde Torfmoore abbrennt 
oder Heidekraut, Bülten oder ähnliche Gegenstände auf dem Felde 
anzündet. 
Sind Handlungen der unter Nr. 4. und 5. bezeichneten Art mit 
gemeiner Gefahr verbunden, wie z. B. die Beschädigung von Deichen 
oder Dämmen, so unterliegen sie den im Strafgesetzbuch bestimmten 
strengeren Strafen der gemeingefährlichen Beschädigung. 
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Ist in den Fällen der . 1. bis 3. eine Beschädigung fremden 
Eigenthums aus Rache oder Bocheit verübt, so trifft den Thäter die 
Strafe der Vermögensbeschädigung. 
Wenn in den Fällen der G. 1. bis 3. eine Wegnahme in ge- 
winnsüchtiger Absicht stattgefunden hat, so kommen die Strafen des 
Diebstahls zur Anwendung. 
Artikel IV. 
Der Strafe des F. 268. des Strafgesetzbuchs verfällt: 
1) wer in auswirügen Lotterien (Absatz 2. a. a. O.), die nicht mit Unserer 
Genehmigung in Unseren Staaten besonders zugelassen werden, spielt, wer 
sich dem Verkaufe der Loose zu dergleichen auswärtigen Lotterien unter- 
zieht, oder einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert; 
2) wer sich schriftlich zur Ueberlassung von Gewinnen, Gewinnantheilen 
oder irgend welchen anderen Vortheilen für den Fall anheischig macht, 
daß bei der Prämienverloosung einer in= oder ausländischen Staats- 
oder anderen Anleihe eine gewisse Serien oder Obligationsnummer 
gezogen werden würde; ingleichen wer Scheine, die eine solche Zusicherung 
enthalten, kauft, verkauft oder feilbietet, oder zum Zwecke des Absatzes 
an sich bringt, versendet oder sonst verbreitet. 
Artikel V. 
Die Anwendung der Bestimmungen der §9. 266. 267. und 340. Nr. 11. 
des Strafgesetzbuchs auf die öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems und 
Homburg bleibt bis auf weitere Bestimmung ausgesetzt. 
II. Vorschriften, die Aufbebung, Aufrechterhaltung und Abänderung 
bisberiger Gesetze betreffend. 
a. in Hinsicht auf das Strafrecht. 
Artikel VI. 
Es treten außer Kraft: 
alle Strafbestimmungen, die Materien betreffen, auf welche sich die nach 
(Nr. 6704.) Ar-
	        
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