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Kommt es auf eine Vereinigung der im letzten Absatze des §. 54. bezeich-
neten Art an, so ist zu der Beschlußfassung die Anklagekammer, in deren Sprengel
der Schwurgerichtshof belegen ist, auch dann zuständig, wenn die anderen Straf-
sachen bei dem Gerichte eines anderen Appellationsgerichtsbezirks anhängig sind.
C. 56.
Es können auch Strafsachen, zwischen denen ein Zusammenhang im Sinne 4. Verfahren,
des F. 50. nicht besteht, aus Gründen der Zweckmäßigkeit mit einander vereinigt,, V#en
werden, sofern dadurch keine dieser Sachen an einen Gerichtsstand gebracht wird, enderen Grün-
welchem sie einzeln betrachtet nicht hätte überwiesen werden können. Diese Ver= den weckäßg
einigung setzt stets eine ausdrückliche richterliche Anordnung voraus, auf welche
die Be immungen der S##. 54. und 55. Anwendung finden.
C. 57.
Wenn die gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung sich als nicht aus= 5. Wiederauf
führbar oder als nicht zweckmäßig herausstellt, so kann die Vereinigung wieder bnner Vir·
aufgehoben werden. «
Das Recht, diese Trennung anzuordnen, stebt sowohl der Ratbskammer
oder Anklagekammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens, als auch dem Gerichte
in der Hauptverhandlung zu. Es kann auch im Laufe der Voruntersuchung und
im Hauptverfahren außerhalb der Hnuptrerhandlung durch einen nach Anhörung
der Staatsanwaltschaft zu fassenden Beschluß jene Anordnung getroffen werden,
jedoch nur dann, wenn die Vereinigung nicht durch den Beschluß eines höheren
Richters herbeigeführt worden war;) entgegengesetzten Falls kann nur dieser
Richter die Trennung beschließen.
Nach erfolgter Aufhebung der Vereinigung sind die verschiedenen Straf-
fälle bei demjenigen Richter weiter zu verhandeln, vor welchen sie einzeln be-
trachtet nach Lage des Verfahrens gehören.
C. 58.
Liegen gegen den nämlichen Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen 6. Beru#en.
vor, und fällt ein Theil derselben dergestalt ins Gewicht, daß die Feststellung losen einzelder
der übrigen Straffälle voraussichtlich eine wesentliche Erhöhung der Strafe nicht lwffüe
zur Folge haben würde, so kann die Verfolgung der letzteren einstweilen ruhen
bleiben. Nach erhobener Strafklage beschließt hierüber auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft das Gericht.
Ueber die Wiederaufnahme der Verfolgung entscheidet das Ermessen der
Staatsanwaltschaft) diese muß jedoch, wenn die vorläufige Einstellung durch
gerichtlichen Beschluß erfolgt ist, die endgültige Erledigung derjenigen Straffälle
abwarten, hinsichtlich deren das Verfahren fortgesetzt worden ist.
(Nr. 6704.) 1255 Ach—