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Achter Titel.
Von dem Gange des dem Hauptverfahren vorausgehenden Verfahrens.
Erster Abschnitt.
Von der Erforschung und Anzeige strafbarer Handlungen und von
dem Ermittelungsverfahren.
KG. 59.
(uall. Werbfich o. Den Polizeibehörden und den anderen Sicherheitsbeamten liegt die Ver-
lueh und pflichtung ob, strafbaren Handlungen nachzuforschen und auf die erlangte erste
sentlicen Kenntniß von einer strafbaren Handlung alle keinen Aufschub gestattenden An-
chorden. ordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um die Verdunkelung der Sache
und die Flucht der Thäter zu verhüten und die Spuren und Gegenstände der
That unverändert zu erhalten.
Die Anzeigen und Verhandlungen sind ohne Verzug dem zur Erhebung
der Strafklage zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft zu übersenden.
E. 60.
Alle anderen öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte sind ver-
pflichtet, von strafbaren Handlungen, welche amtlich zu ihrer Kenntniß kommen,
dem zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft sogleich Mittheilung zu machen
und ihm alle darauf bezüglichen Verhandlungen mitzutheilen.
l 61.
2. Anzeige von Die Anzeige strafbarer Handlungen von Seiten einer Privatperson kann
Privatpersonen, bei der Staatsanwaltschaft und den Polizeibehörden schriftlich oder mundlich er-
folgen. In dem letzteren Falle muß darüber ein Vermerk aufgenommen werden.
Halt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Vernehmung des Anzeigenden
für erforderlich, so erfolgt das Verhör auf ihr Ersuchen durch den Polizeirichter.
Hierbei ist der Anzeigende über alle Umstände, welche auf seine persönliche Glaub-
würdigkeit und die Wahrscheinlichkeit seiner Anzeige von Einfluß sind, sowie über
die etwa vorhandenen Beweiemittel, nach Befinden auch über die Beweggründe
seiner Anzeige, zu befragen, und auf die Strafen der wissentlich falschen An-
schuldigung hinzuweisen.
"5 & 62.
3. Ermitte. Die Aufklärung des Thatbestandes, die Erforschung der Beweise für die
— Thäterschaft, und die sonst zur Vorbereitung der Strafklage erforderlichen Schritte
liegen der Staatsanwaltschaft ob.
Dieselbe kann zu diesem Behufe von allen öffentlichen Behörden Auskunft
verlangen und Ermittelungen jeder Art, jedoch mit Ausschluß eidlicher Verneb-
mun-