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und es müssen seine Anführungen, insoweit sie für den Zweck der Voruntersuchung
für erheblich zu erachten sind, berücksichtigt werden. Ist derselbe geständig, so“
kann von einer weiteren Beweisaufnahme über seine Thäterschaft abgesehen wer-
den; es bedarf jedoch auch in diesem Falle einer Feststellung des Thatbestandes.
S. 70.
Der Untersuchungsrichter hat nach eingeleiteter Vomumtersuchung die Ver= 5. Vorfah-
pflichtung, bis zur Erschöpfung ihres Zwecks alle hierzu erforderlichen Mittel von neee
Amtswegen in Mnwendung zu bringen, und ist in Bezug auf die Art seines rigters.
Vorschreitens an die etwaigen Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Er hat jedoch die Staatsanwaltschaft, falls er ohne deren Antrag einen Haft-
befehl gegen den Angeschuldigten erläßt, hiervon zu benachrichtigen, auch derselben
wo möglich Gelegenheit zu geben, der Einnahme des Augenscheins oder anderen
an Ort und Stelle stattfindenden Untersuchungshandlungen anzuwohnen.
S. VI.
Der Untersuchungsrichter erläßt alle ergehenden Verfügungen und Vor-
ladungen in seinem Namen.
Die Mitwirkung der Rathskammer tritt nur in den vom Gesetz bezeich-
neten Fällen, insbesondere da ein, wo dasselbe die Fassung eines gerichtlichen Be-
schlusses vorschreibt.
S. 72.
Der Untersuchungsrichter kann auch Personen zu ihrer Vernehmung vor
sich laden, die im Sprengel eines anderen Untersuchungerichters wohnen. Es ist
jedoch der letztere um die Vernehmung zu ersuchen, wenn deren Zweck durch ihn
mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. Eine Versendung der Un-
tersuchungsakten ist in diesem Falle nur dann zulässig, wenn eine Darstellung des
Sachverhältnisses aus besonderen Gründen nicht dazu ausreicht, dem ersuchten
Richter die erforderliche Anleitung zu gewähren. Die von dem ersuchten Richter
aufgenommenen Verhandlungen sind in Urschrift dem ersuchenden Richter zu
übersenden.
In dringenden Fällen kann der untersuchungführende Richter auch selbst
Untersuchungshandlungen in dem Sprengel eines anderen Untersuchungsrichters
vornehmen) er ist jedoch verpflichtet, hiervon den Vorstand des betreffenden Ge-
richts im Voraus zu benachrichtigen.
S. 73.
Der Untersuchungsrichter hat das Recht, sich zur Vornahme von Nach-
forschungen oder zur Ausführung einzelner Maaßregeln, namentlich von Haus-
suchungen, der Hülfe oder des Beistandes der Polizeibehöorden zu bedienen.
In dringenden Fällen kann er sich zu demselben Zweck an jeden Polizei-
beamten unmittelbar wenden.
(Xr. 6704) d. 74.