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K. 79.
Erachtet die Rathskammer eine Ergänzung der Voruntersuchung für er= #. Lhue
forderlich, so hat sie dieselbe anzuordnen. Nch Erledigung dieses Beschlusses.
Legen welchen ein Rechtsmittel nicht stattfindet, sind ihr die Verhandlungen durch
Vermittelung der Staatsanwaltschaft wieder vorzulegen.
G. 80.
Findet die Rathskammer, daß gegen den Angeschuldigten hinreichende Ver-
dachtsgründe nicht vorliegen, daß die ihm zur Last gelegte That unter kein Straf-
gesetz falle, daß ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund feststehe, daß der er-
forderliche Strafantrag des Verletzen nicht gestellt oder wieder zurückgenommen
sei, oder daß es an einer anderen Vorbedingung der Bestrafung fehle, so setzt sie
den Angeschuldigten außer Verfolgung, oder spricht, wenn sie die Verfolgung nur
zur Zeit für unstatthaft erachtet, dieses in dem Beschlusse aus.
G. 81.
Findet die Rathskammer, daß der Angeschuldigte einer strafbaren That
hinreichend verdächtig sei, so eröffnet sie gegen densesten das Hauptverfahren,
und verweist die Sache vor den zuständigen Richter, den sie zu bezeichnen hat.
Erachtet sie Ichoch die Verweisung der Sache vor den Schwurgerichtshof
für begründet, so hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht selbst auszu-
sprechen, sondern die Abgabe der Verhenolunden an die Anklagekammer anzu-
ordnen. In Folge dieses Beschlusses, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht
stattfindet, sind die Verhandlungen unverzüglich dem Ober-Staatsanwalt ein-
zureichen.
. S2.
Die Anklagekammer hat, nachdem ihr die Verhandlungen von dem Ober- 46 uhnebne
Staatsanwalt vorgelegt worden sind, nach Maaßgabe der §#. 79. 80. und des. rtlagitan-
ersten Absatzes im §. 8. Beschluß zu fassen.
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In der Anklagekammer erfolgt der Vortrag der Sache in Gegenwart des A. 2#uee
Ober-Staatsanwalts, welcher befugt ist, nach Beendigung desselben seine Ansicht,
mündlich zu entwickeln und die Verkündung des demnächst gefaßten Beschlusses
matergenzunehmen. Dieselbe Befugniß hat der Staatsanwalt in Bezug auf den
Vortrag in der Rathskammer. Sind von der Staatsanwaltschaft neue Anträge
zu stellen, so muß dies schriftlich geschehen.
g. 84.
Die Rathskammer hat über alle von der Voruntersuchung, die Anklage—
kammer über alle von dem Vorbeschluß der Rathskammer zuntten Personen
und Handlungen gleichzeitig zu befinden. Die Anklagekammer muß auch dann,
Johrgong 1867. (Nr. 6701.) 126 wenn