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wenn sie findet, daß die Strafkammer oder das Polizeigericht zuständig sei, selbst,
was Rechtens ist) beschließen, und darf die Sache weder ganz, noch theilweise
an die Rathskammer zurückverweisen.
Die Befugniß des beschließenden Richters, eine Trennung des Haupt-
verfahrens anzuordnen, wird hierdurch nicht berührt. Das Verfahren gegen
einen Angeschuldigten, welchem keine andere Handlung als eine Uebertretung
zur Last fällt, sol " niemals an den Schwurgerichtshof gewiesen werden.
d. 85.
Der Erlassung eines Beschlusses über das Ergebniß der Voruntersuchung
steht es nicht im Wege, wenn die Vernehmung des Angeschuldigten nicht hat
bewirkt werden können.
Es kann jedoch verordnet werden, daß bis zu ihrer Ermöglichung das
Verfahren ruhen bleibe.
Dasselbe gilt, wenn ein in der Sache wichtiger Zeuge nicht hat ermittelt
werden können.
8. 86.
Ein jeder Verweisungebeschluß muß die strafbare Handlung, wegen deren
er erfolgt, auf die im §. 76. Nr. 1. und 2. angegebene Weise bezeichnen. Diese
Bezeichnung kann, wenn der A#n auf das Schriftstück gesetzt wird, welches
die Anklageschrift oder den Emwurf derselben (I. (§.) enthält, durch Hinweisung
auf die in diesem hervorgebobenen Merkmale erfolgen.
Ein jeder Beschluß, durch welchen ein Angeschuldigter außer Verfolgung
gesetzt wird, muß angeben, ob dieses wegen Unzulänglichkeit der Verdachtsgründe
oder aus welchem anderen Grunde geschehen ist.
Ein jeder mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht übereinstimmende
Beschluß mub ersehen lassen, ob und inwiefern diese Abweichung auf einer
verschiedenen Beurtheilung der Thatsachen oder des Rechtspunktes beruht.
Der Vorbeschluß der Rathskammer (§. 81. Abs. 2.) bedarf derselben Be-
gründung, wie ein Verweisungsbeschluß.
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Sazelnag und Die Beschlüsse der Rathskammer und der Anklagekammer sind in Urschrift
Woss t der Staatsanwaltschaft bei dem beschließenden Gerichte nebst den Verhandlungen
mitzutheilen. Der weitere Betrieb liegt der Staatsamwaltschaft bei dem Gerichte
ob, vor welches die Verweisung erfolgt ist. Diese hat, wenn der Verweisungs-
beschluß ohne die Grundlage einer mit ihm übereinstimmenden Anklageschrift
ergangen ist, letztere sofort abzufassen.
Ist eine Verweisung vor den Schwurgerichtshof erfolgt, so liegt die Ab-
fassung der Anklageschrift dem Ober-Staatsanwalt ob, welcher dieselbe zum
weiteren Betriebe der Sache dem Staatsanwalt am Sihe des Schwurgerichts-
hofes zuzufertigen hat.
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