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ling der Wahrheit oder für die Auffindung des Schuldigen von Bedeutung sein
önnen.
K 22.
Ausgeschlossen von der Beschlagnahme sind die Briefe, welche Jemand mit
seinem Beichtvater oder Vertheidiger gewechselt hat, vorausgesetzt, daß sich diese
Briefe noch in den Händen der # oder der Personen besindmn, an welche sie
gerichtet waren.
AAuf Fälle, wo gegen den Beichtvater oder Vertheidiger der Verdacht der
Mitschuld vorliegt, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
K. 93.
2. Mittel zu Die Durchsuchung einer Wohnung oder einer anderen zu einem Wohn-
resienn hause gehörigen Räumlichkeit ohne Einwilligung ihres Inhabers (Haussuchung)
ist nur gestattet, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß dieselbe zur
Auffindung von Ueberführungsstucken führen werde.
In Räumlichkeiten, deren Inhaber oder Mitbewohner nicht selbst als
Thäter, Theilnehmer oder Begünstiger der strafbaren Handlung oder als Hehler
verdächtig sind, darf eine Haussuchung erst dann abgehalten werden, wenn die
mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Herausgabe der Ueberführungsstücke
ohne Erfolg geblieben ist.
C. 94.
Die Beschränkung im zweiten Absatze des vorhergehenden Paragraphen
bezieht sich nicht auf die Wohnungen oder anderen Räume, in denen der Be-
schuldigte ergriffen wird, oder welche er betreten hat, nachdem er bei Ausführung
der strafbaren That oder gleich nach derselben verfolgt worden.
Sie findet keine Anwendung:
1) auf die Wohmungen der Personen, welche durch richterliches Erkenntniß
unter Polizeiaufsicht gestellt sind;
2) auf Orte, welche der Polizei als Schlupfwinkel des Hafardspies als
Herbergen und Versammlungsorte von Verbrechern, als Niederlagen
estohlener oder auf ähnliche Weise erlangter Sachen, oder als Aufent-
balisonte liederlicher Frauenzimmer bekannt sind
3) auf die Orte, in welchen das Publikum ohne Unterschied #gelassen
wird, so lange diese Orte dem Publikum zum ferneren Verweilen
geöffnet sind.
d. 95.
Die Vornahme von Haussuchungen steht dem Richter, nach Bewandtniß
des gegebenen Falles (9P. 62. und 59.) auch der Staatsanwaltschaft und den
Polizeibehörden zu. Polizeikommissarien können selbstständig, andere Pollee, gad
icher-