Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ling der Wahrheit oder für die Auffindung des Schuldigen von Bedeutung sein 
önnen. 
K 22. 
Ausgeschlossen von der Beschlagnahme sind die Briefe, welche Jemand mit 
seinem Beichtvater oder Vertheidiger gewechselt hat, vorausgesetzt, daß sich diese 
Briefe noch in den Händen der # oder der Personen besindmn, an welche sie 
gerichtet waren. 
AAuf Fälle, wo gegen den Beichtvater oder Vertheidiger der Verdacht der 
Mitschuld vorliegt, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
K. 93. 
2. Mittel zu Die Durchsuchung einer Wohnung oder einer anderen zu einem Wohn- 
resienn hause gehörigen Räumlichkeit ohne Einwilligung ihres Inhabers (Haussuchung) 
ist nur gestattet, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß dieselbe zur 
Auffindung von Ueberführungsstucken führen werde. 
In Räumlichkeiten, deren Inhaber oder Mitbewohner nicht selbst als 
Thäter, Theilnehmer oder Begünstiger der strafbaren Handlung oder als Hehler 
verdächtig sind, darf eine Haussuchung erst dann abgehalten werden, wenn die 
mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Herausgabe der Ueberführungsstücke 
ohne Erfolg geblieben ist. 
C. 94. 
Die Beschränkung im zweiten Absatze des vorhergehenden Paragraphen 
bezieht sich nicht auf die Wohnungen oder anderen Räume, in denen der Be- 
schuldigte ergriffen wird, oder welche er betreten hat, nachdem er bei Ausführung 
der strafbaren That oder gleich nach derselben verfolgt worden. 
Sie findet keine Anwendung: 
1) auf die Wohmungen der Personen, welche durch richterliches Erkenntniß 
unter Polizeiaufsicht gestellt sind; 
2) auf Orte, welche der Polizei als Schlupfwinkel des Hafardspies als 
Herbergen und Versammlungsorte von Verbrechern, als Niederlagen 
estohlener oder auf ähnliche Weise erlangter Sachen, oder als Aufent- 
balisonte liederlicher Frauenzimmer bekannt sind 
3) auf die Orte, in welchen das Publikum ohne Unterschied #gelassen 
wird, so lange diese Orte dem Publikum zum ferneren Verweilen 
geöffnet sind. 
d. 95. 
Die Vornahme von Haussuchungen steht dem Richter, nach Bewandtniß 
des gegebenen Falles (9P. 62. und 59.) auch der Staatsanwaltschaft und den 
Polizeibehörden zu. Polizeikommissarien können selbstständig, andere Pollee, gad 
icher-
	        
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