Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Sicherheitsbeamte nur unter Mitwirkung der Gemeinde= oder der Ortspolizeibe= 
hörde zu Haussuchungen schreiten. 
§. 96. 
In den Wohnungen der in F. 94. Nr. 1 — 3. bezeichneten Art können 
Haussuchungen auch zur Nachtzeit abgehalten werden. In andere Wohnungen 
darf das Eindringen zur Nachtzeit nur dann erfolgen, wenn dringende Gründe 
dafur sprechen, daß bei längerer Zögerung die vorhandenen Ueberführungsstücke 
bei Seite gebracht oder vernichtet werden möchten. 
Die Nachtzeit umfaßt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die 
Stunden von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, und für die Zeit vom 1. April 
bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens. 
S. 97. 
Bei Ausführung der Haussuchung muß mit möglichster Schonung ver- 
fahren werden. 
Zur Anwesenheit bei derselben ist der Bewohner oder Inhaber der zu durch- 
suchenden Räume, oder falls derselbe nicht zur Stelle oder von seiner Zuziehung 
eine Gefährdung des Zweckes der Haussuchung zu besorgen ist, ein erwachsenes 
Mitglied seiner Familie, in dessen Ermangelung aber ein Hausgenosse oder ein 
Nachbar aufzufordern. 
Zu einer gewaltsamen Eröffnung verschlossener Thüren, Fenster oder Be- 
hältnisse darf erst dann geschritten werden, wenn eine gütliche Aufforderung dazu 
ohne Erfolg geblieben oder wenn Niemand aufgefunden worden ist, an welchen 
die Aufforderung gerichtet werden kann. 
K. 98. 
Finden sich bei der Haussuchung Ueberführungsstücke, so sind dieselben dem 
Beschuldigten, sowie demjenigen, der t"- in Gewahrsam hat, sofern dieselben bei 
der Haussuchung zugezogen sind, zur Anerkennung vorzulegen. 
Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren ist dafür zu 
sorgen, daß der Inhalt derselben nicht zur Kenntniß unbefugter Personen gelange. 
C. 9% 
Von den in Beschlag genommenen Gegenständen muß bei der Haussuchung, 
oder falls besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, möglichst bald nach derselben, 
ein genaues Verzeichniß angefertigt werden. 
Abschrift desselben ist auf Verlangen dem Betheiligten zu ertheilen. 
S. 100. 
Ist bei der Haussuchung nichts Verdächtiges vorgefunden worden, so kann 
der Betheiligte verlangen, daß ihm hieruber eine Bescheinigung kostenfrei aus- 
gestellt werde. 
(Nr. 6704.) S. 101.
	        
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