— 957 —
Sicherheitsbeamte nur unter Mitwirkung der Gemeinde= oder der Ortspolizeibe=
hörde zu Haussuchungen schreiten.
§. 96.
In den Wohnungen der in F. 94. Nr. 1 — 3. bezeichneten Art können
Haussuchungen auch zur Nachtzeit abgehalten werden. In andere Wohnungen
darf das Eindringen zur Nachtzeit nur dann erfolgen, wenn dringende Gründe
dafur sprechen, daß bei längerer Zögerung die vorhandenen Ueberführungsstücke
bei Seite gebracht oder vernichtet werden möchten.
Die Nachtzeit umfaßt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die
Stunden von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, und für die Zeit vom 1. April
bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens.
S. 97.
Bei Ausführung der Haussuchung muß mit möglichster Schonung ver-
fahren werden.
Zur Anwesenheit bei derselben ist der Bewohner oder Inhaber der zu durch-
suchenden Räume, oder falls derselbe nicht zur Stelle oder von seiner Zuziehung
eine Gefährdung des Zweckes der Haussuchung zu besorgen ist, ein erwachsenes
Mitglied seiner Familie, in dessen Ermangelung aber ein Hausgenosse oder ein
Nachbar aufzufordern.
Zu einer gewaltsamen Eröffnung verschlossener Thüren, Fenster oder Be-
hältnisse darf erst dann geschritten werden, wenn eine gütliche Aufforderung dazu
ohne Erfolg geblieben oder wenn Niemand aufgefunden worden ist, an welchen
die Aufforderung gerichtet werden kann.
K. 98.
Finden sich bei der Haussuchung Ueberführungsstücke, so sind dieselben dem
Beschuldigten, sowie demjenigen, der t"- in Gewahrsam hat, sofern dieselben bei
der Haussuchung zugezogen sind, zur Anerkennung vorzulegen.
Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren ist dafür zu
sorgen, daß der Inhalt derselben nicht zur Kenntniß unbefugter Personen gelange.
C. 9%
Von den in Beschlag genommenen Gegenständen muß bei der Haussuchung,
oder falls besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, möglichst bald nach derselben,
ein genaues Verzeichniß angefertigt werden.
Abschrift desselben ist auf Verlangen dem Betheiligten zu ertheilen.
S. 100.
Ist bei der Haussuchung nichts Verdächtiges vorgefunden worden, so kann
der Betheiligte verlangen, daß ihm hieruber eine Bescheinigung kostenfrei aus-
gestellt werde.
(Nr. 6704.) S. 101.