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Stumme umd Stotternde müssen die ihnen vorzulegende Eidesformel durch-
lesen und unterzeichnen, Taube dieselbe ablesen, insofern diese Personen dazu im
tande sind. «
, S. 165.
Hefentliche Beamte, welche über Gegenstände, die ihr Amt tbrtreffen,
Zeugniß ablegen, grgoe. die Richtigkeit ihrer Au5sage auf den von ihnen geleisteten
Diensteid zu wersichern. Diese Bestimmung bezieht #sich nicht auf das Zeugniß
über solche Thatsachen, die in keiner Bezihung u dem Amte stehen, deren Kennt-
niß der Zeuge jedoch bei Gelegenheit der Ausübung seines Amtes erlangt hat.
K. 106.
Deer des Königlichen Hauses und der beiden Hohenzollernschen 6. Vernehmung
Dũrstenhan er werden in ihret . Wohnumg vernommen. tm
ie Eidesformel wird ihnen von dem mit der Vernehmung beauftragten Fausts.
Richter vorgelesen und zur eigenhändigen Unterschrift vorgelegt.
Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll statt
dessen ihre protokollarische Aussage verlesen werden.
K. 167.
Sind Militairpersonen des Dienststandes wernehmen, so ist der vor= 7. Vemehmung
esetzte Befehlshaber um die Gestellung zu ersuchen. In der Voxuntersuchung, Miltee
a jedoch, wenn der zu vernehmende Zeuge seinen Standort nicht am Sitze des Dirtandes.
untersuchungsführenden Richters hyt, in der Regel das Militalrgericht, sofern sich
ein lolches an senem Orte befindet, um die Vewirkung der Vernehmung ersucht
werden.
Sechoter Abschnitt.
Von dem Augenscheine und von den Sachverstsindigen.
KS. 168.
Der gerichtliche Augenschein ist einumehmen, wenn sich dies zur Aufklärung 1. Auzenschein.
eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes, insbesendere zur Feststellung
des Thatbestandes als nothwendig oder zweckmäßig darstellt. "
Das über den Befund und die Art und Weise seiner Ermittelung auf-
suen Protokoll muß sich nicht blos über dice wahrge Erschei
ondern auch darüber aussprechen, welche Spuren oder Merkmale, die im vor-
iegenden Falle vermuthet werden konnten, gefehlt haben.
Zur Veranschaulichung sind geeigneten Falls Handzeichnumgen, Pläne oder
NRisse beizufügen. *m“ «
Wenn es sich bei Einnahme des Augenschein oder sonst im Laufe der 2. Sachderstän·
Untersuchung um Thatsachen handelt, zu deren Ermittelung oder Buurtheilung bige.
(Nr. 6704.) er