Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der 8 einer fachkundigen Unterstützung bedarf, so hat er Sachpverständige 
uzuziehen. 
*-e Die Auswahl der Sachverständigen und die Zad derselben, soweit sie 
nicht im Gesetze geregelt ist, hängt nach Erhebung der Strafklage lediglich von 
der Bestimmung des Gerichts ab, dasselbe . an die in dieser Hinsicht gestellten 
Anträge nicht gebunden. 
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind jedoch befugt, Sachver- 
ständige aus denselben Gründen abzulehnen, welche sie zur Ablehnung eines 
Richters berechtigen würden. 
S. 170. 
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige bleibend angestellt, 
so ist auf andere nur dann zurückzugehen, wenn Gefahr im Verzuge onwaltel 
oder sonstige besondere Gründe eine. Abweichung räthlich erscheinen lassen. 
Insbesondere soll, wenn es aus ärztliche, wundärztliche oder geburtshülfliche 
Fragen ankommt, der Regel nach der Gerichtsarzt als Srchvenhtändiger zuge- 
zogen werden. 
S. 171. 
Wenn die Sachverständigen eine Besichtigung oder andere Untersuchung 
vorzunehmen haben, so muß der Richter ihre Thätigkeit in einer dem Zwecke des 
Verfahrens entsprechenden Weie leiten und sie auf alles dasjenige hinweisen, 
worauf es nach dem Gesetze ankommt. 
Erscheint die Anwesenheit des Richters nach Bewandtniß der Umstände 
nicht angemessen oder nicht ausführbar, so muß er den Sachverständigen im 
Voraus bestimmte Fragen zur Begutachtung vorlegen. 
S. 172. 
Oeffentliche Beamte, welche als Sachverständige ein Gutachten abgeben, 
müssen es auf den Diensteid, die ein= für allemal vereidigten Sachverständigen 
dasselbe auf diesen Eid versichern. Haben sie, was auf Erfordern des Richters 
geschehen muß, ihr Gutachten schriftlich ausgearbeitet, zu welchem Zweck ihnen 
die Akten verabfolgt werden können, so können sie auch in dieser Schrift jene 
Versicherung abgeben. 
Andere Sachverständige sind nach ihrer mündlichen Vernehmung oder nach 
Einreichung der schriftlichen Ausarbeitung dahin zu vereiden: · 
daß sie das von ihnen dert Gutachten ihrer Kenntniß und Erfah- 
rung gemäß, nach sorgfältiger Prüfung, unparteiisch und gewissenhaft 
abgegeben haben. 
Die # 160. 161. Nr. 1—4., 162. und 164. finden auch auf Sachver- 
ständige Anwendung. 
S. 173. 
Sind die Angaben der Sachverständigen hinsichtlich einer von ihnen vor- 
ge-
	        
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