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trag des Vor-
benden.
4. Uebergabe der
Fragen.
5. Eintritt der
Geschworenen
in das
Berathungs-
himmer.
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S. 328.
Insofern es im einzelnen Falle zur besseren Uebersicht der Sache geeignet
erscheint, kann der Vorsitzende die Festsetzung und Verlesung der vorzulegenden
Fragen schon gleich nach dem Schlusse des Beweisverfahrens und vor den Aus-
führungen über dessen Ergebniß eintreten lassen. Es können auch die festgesetzten
Fragen den Geschworenen schon vorläufig in Abschriften zur Erleichterung des
Verstinhnisses der Vorträge mitgetheilt werden.
C. 229.
Zum Schlusse der Verhandlung hat der Vorsitzende die gesammte Lage
der Sache auseinanderzusetzen, die gesetzlichen Vorschriften, welche bei Beantwor-
tung der gestellten Fragen etwa in Betracht kommen, nöthigenfalls zu erläutern,
und überhaupt alle diejenigen Bemerkungen zu machen) welche ihm zur Herbei-
führung eines sachgemäßen Anspruches geeignet erscheinen. Dieser Vortrag darf
von der Staatsanwaltschaft und von dem Angeklagten weder unterbrochen,) noch
zum Gegenstande irgend einer Aeußerung oder eines Antrages in der Sitzung
gemacht werden.
S. 330.
Hierauf übergiebt der Vorsitzende die schriftlich ab esaßten und mit seiner
Unterschrift versehenen Fragen den Geschworenen, verweilß iese auf die Pflichten
ihres Berufs K. 331.), sowie geeigneten Falls auf die bei dessen Ausübung zu
beobachtenden WVorschriften, und befiehlt die Entfernung des Angeklagten aus dem
Sitzungssaale.
Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen auch Ueberführungsstücke und
Theile der Akten, jedoch mit Ausschluß der Zeugenvernehmungs-Protokolle, den
Geschworenen brkabfotgen. Ein Antrag hierauf kann nur aus der Mitte der
Geschworenen selbst hervorgehen, und darf von keiner anderen Seite angeregt
werden.
G. 331.
Die Geschworenen begeben sich unmittelbar in ihr Berathungszimmer, dessen
Eingang auf Anordnung des Vorsitzenden bewacht wird.
In dem Berathungszimmer müssen die nachstehenden §#. 332. bis 340.
und außerdem folgende Belehrung in mehreren Exemplaren ausliegen:
Das Gesetz fordert von den Geschworenen keine Angabe der Gründe
ihrer Ueberzeugung, und schreibt ihnen keine Regeln vor, nach denen
sie die Wirkung und Vollständigkeit eines Beweises zu beurtheilen haben.
Es legt ihnen aber die durch einen feierlichen Eid geheiligte Pflicht
auf, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise sorg-
fältig und gewissenhaft zu prüfen, und nach der durch diese Prüfung
gewonnenen innersten Ueberzeugung allein ihre Stimmen abzugeben.
Ihre Berathung und ihr Ausspruch muß sich auf die uen vor-
gelegten Fragen beschränken. Ihre Ansicht über die Rechtmaͤßigleit Pber
weck-