Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zweckmäßigkeit  des  Strafgesetzes  darf  auf  ihren  Ausspruch  keinen  Einfluß
  haben.  Nicht  sie,  sondern  die  Richter  sind  berufen,  die  gesetzlichen
Folgen  auszusprechen,  welche  den  Angeklagten  wegen  der  ihm  zur  Last
fallenden  Handlungen  treffen.  Die  Geschworenen  haben  daher  ihren
Ausspruch  ohne  Rücksicht  auf  die  gesetzlichen  Folgen  desselben  zu  fällen.

K.  332.

Ohne  eine  gesetzliche  Veranlassung  darf  keinerlei  Verkehr  zwischen  den  im
Berathungszimmer  versammelten  Geschworenen  und  anderen  Personen  stattfinden,
kein  Geschworener  es  verlassen,  und  Niemand  in  dasselbe  eintreten,  es  sei  denn
mit  schriftlicher  Erlaubniß  des  Vorsitzenden.

Zuwiderhandlungen  gegen  dies  Verbot  werden  an  Geschworenen  mit  Geldbuße
  von  ges  bis  zu  *8  Thalern  und  an  anderen  Personen  mit  eintägiger
Gefängnißstrafe  gealndet.

Die  Festsetzung  der  Strafe  erfolgt  durch  Beschluß  des  Gerichtshofes  nach
Anhörung  der  Staatsanwaltschaft.

 

5.  333.
Die  Geschworenen  wählen  nach  Stimmenmehrheit  ihren  Vorsteher.  Der-  6.  Beralhung

selbe  hat  die  Berathung  zu  leiten  und  das  Ergebniß  derselben  zu  verkünden.  1½r  elchwort-Der
  Aufnahme  eines  Protokolles  über  die  Wahlhandlung  bedarf  es  nicht.
K.  334.

Nach  gepflogener  Berathung  wird  über  die  einzelnen  Fragen  mündlich  in  7.  Absiemung
der  Ordnumg  abgestimmt,  in  welcher  sie  vorgelegt  worden  sind.  derfelben.

Der  Lonsihe  befragt  zu  diesem  Bchufs  jeden  Geschworenen  einzeln  in
der  durch  die  Ausloosung  festgestellten  Ordnung  um  seine  Meinung,  und  giebt
selbst  seine  Stimme  zuletzt  ab.

Wird  eine  Frage  nur  theilweise  bejaht,  so  ist  die  Beschränkung  der  Bejahung
  in  folgender  Weise  anzugeben:

Ja,  aber  es  ist  nicht  erwiesen,  daß  u.  s.  w.

Wird  die  Frage  wegen  der  Lrttat  verneint,  so  kommen  alle  auf  diese
bezüglichen  anderen  1  en  in  Wegfall,  sie  mögen  erschwerende,  mildernde  oder
strafausschließende  Gründe  betreffen.

S.  335.

Jede  dem  Angeklagten  nachtheilige  Beantwortung  einer  Frage  kann  nur
mit  Stimmenmehrheit  be#tlossen  werden.  Im  Fall  der  Stimmengleichheit  hat
die  dem  Angeklagten  günstigere  Meinung  den  Vorzug.

K.  336.

In  jedem  Ausspruche,  durch  welchen  eine  Frage  zum  Nachtheile  des  Angeklagten
  beantwortet  wird,  muß  ausdrücklich  angegeben  sein,  ob  derselbe  mit
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