Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1021 — 
Gemäßheit des §. 353. in dem Urtheil hervorzuheben und für feststehend oder 
für nicht feststehend zu erklären sind, seiner Entscheidung die in dem ersten Urtheil 
enthaltene Feststellung zu Grunde legen b insofern nicht das Ergebniß einer von 
ihm beschlossenen Wiederaufnahme des Beweisverfahrens eine anderweite that- 
sächliche Feststellung begründet. 
Eine solche Wiederaufnahme des Beweisverfahrens hat das Berufungs- 
gericht nur dann zu beschließen, wenn die angeführten neuen Thatsachen oder 
eweismittel geeignet sind, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im ersten 
Urtheil enthaltenen Feststellung der Thatsachen hervorzurufen, oder wenn sich 
wesentliche, durch die schriftlichen Verhandlungen nicht zu beseitigende Bedenken 
gegen diese Feststellung ergeben. 
  
K. 378. 
Das Berufungsgericht ist in allen Fällen befugt, Untersuchungshandlungen 
jeder Art, namenilich eugenvernehmungen, durch den Untersuchungsrichter oder 
durch eines seiner Mitglieder nach den im §. 225. enthaltenen Bestimmungen 
bewirken zu lassen, und das Ergebniß dieser Verhandlungen bei der Prüfung, 
ob zur Wiederaufnahme des Beweisverfahrens zu schreiten sei, zu Grunde 
zu legen. 
Es muß jedoch, wenn diese Wiederaufnahme beschlossen wird, das Beweis- 
verfahren vor dem Berufungsgerichte selbst, in dem zur Begründung einer an- 
derweiten thatsöchsichen eststellung erforderlichen Umfange Hatefindes und es 
darf hierbei die Verlesung jener schriftlichen Verhandlungen nur insoweit ein- 
treten, als dies nach den Bestimmungen der §#§. 245. bis 249. zulässig ist. 
S. 379. 
Wird die Berufung darauf gegründet, daß das Verfahren in der ersten 
Instanz an einer Nichtigkeit leide (§. 390.), so hebt das Berufungsgericht, wenn 
es diese Beschwerde für begründet erachtet, das angegriffene Urtheil auf, und 
erkenmt, wenn nicht besondere Gründe die Zurückverweisung in die erste Instanz 
als erforderlich darstellen, selbst in der Sache, was Rechtens. Bedarf es hierzu 
einer anderweiten thatsächlichen Feststellung, so muß zu diesem Zwecke das Be- 
weisverfahren wieder aufgenommen werden. 
Hat jedoch das Gericht der ersten Instanz seine sachliche Zuständigkeit oder 
die Grenzen der den ordentlichen Gerichten überhaupt zustehenden Gerichtsbarkeit 
überschritten, oder gegen Vorschriften gefehlt, deren Beobachtung bei Vermeidun 
der Nichtigkeit vorgeschrieben ist, so muß das Berufungsgericht das Urtheil selbh 
dann aufheben, wenn der Mangel durch die Berufung nicht gerügt worden ist, 
und kann niemals selbst über die Verurtheilung oder Freisprechung des Ange- 
klagten erkennen. Das letztere gilt auch dann, wenn die Vorschriften über die 
örtliche Zuständigkeit der Gerichte verletzt worden sind. 
S. 380. 
Nachdem dem Berufungsgerichte von der Staatsanwaltschaft bei demselben 4. Versahrungs- 
die Verhandlungen vorgelegt worden sind, trifft dasselbe in berathender Sitzung weile des Beru- 
(Nr. 6704.) nach fungsgerichts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.