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Gemäßheit des §. 353. in dem Urtheil hervorzuheben und für feststehend oder
für nicht feststehend zu erklären sind, seiner Entscheidung die in dem ersten Urtheil
enthaltene Feststellung zu Grunde legen b insofern nicht das Ergebniß einer von
ihm beschlossenen Wiederaufnahme des Beweisverfahrens eine anderweite that-
sächliche Feststellung begründet.
Eine solche Wiederaufnahme des Beweisverfahrens hat das Berufungs-
gericht nur dann zu beschließen, wenn die angeführten neuen Thatsachen oder
eweismittel geeignet sind, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im ersten
Urtheil enthaltenen Feststellung der Thatsachen hervorzurufen, oder wenn sich
wesentliche, durch die schriftlichen Verhandlungen nicht zu beseitigende Bedenken
gegen diese Feststellung ergeben.
K. 378.
Das Berufungsgericht ist in allen Fällen befugt, Untersuchungshandlungen
jeder Art, namenilich eugenvernehmungen, durch den Untersuchungsrichter oder
durch eines seiner Mitglieder nach den im §. 225. enthaltenen Bestimmungen
bewirken zu lassen, und das Ergebniß dieser Verhandlungen bei der Prüfung,
ob zur Wiederaufnahme des Beweisverfahrens zu schreiten sei, zu Grunde
zu legen.
Es muß jedoch, wenn diese Wiederaufnahme beschlossen wird, das Beweis-
verfahren vor dem Berufungsgerichte selbst, in dem zur Begründung einer an-
derweiten thatsöchsichen eststellung erforderlichen Umfange Hatefindes und es
darf hierbei die Verlesung jener schriftlichen Verhandlungen nur insoweit ein-
treten, als dies nach den Bestimmungen der §#§. 245. bis 249. zulässig ist.
S. 379.
Wird die Berufung darauf gegründet, daß das Verfahren in der ersten
Instanz an einer Nichtigkeit leide (§. 390.), so hebt das Berufungsgericht, wenn
es diese Beschwerde für begründet erachtet, das angegriffene Urtheil auf, und
erkenmt, wenn nicht besondere Gründe die Zurückverweisung in die erste Instanz
als erforderlich darstellen, selbst in der Sache, was Rechtens. Bedarf es hierzu
einer anderweiten thatsächlichen Feststellung, so muß zu diesem Zwecke das Be-
weisverfahren wieder aufgenommen werden.
Hat jedoch das Gericht der ersten Instanz seine sachliche Zuständigkeit oder
die Grenzen der den ordentlichen Gerichten überhaupt zustehenden Gerichtsbarkeit
überschritten, oder gegen Vorschriften gefehlt, deren Beobachtung bei Vermeidun
der Nichtigkeit vorgeschrieben ist, so muß das Berufungsgericht das Urtheil selbh
dann aufheben, wenn der Mangel durch die Berufung nicht gerügt worden ist,
und kann niemals selbst über die Verurtheilung oder Freisprechung des Ange-
klagten erkennen. Das letztere gilt auch dann, wenn die Vorschriften über die
örtliche Zuständigkeit der Gerichte verletzt worden sind.
S. 380.
Nachdem dem Berufungsgerichte von der Staatsanwaltschaft bei demselben 4. Versahrungs-
die Verhandlungen vorgelegt worden sind, trifft dasselbe in berathender Sitzung weile des Beru-
(Nr. 6704.) nach fungsgerichts.