Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1023 — 
Vorschriften. Wird hierbei die Ausdehnung des Beweisverfahrens auf noch an- 
dere Thatsachen oder Beweismittel beantragt, so muß das Gericht, wenn es den 
Beweisantrag ablehnt, in dem zu verkündenden Beschlusse die Gründe desselben 
angeben. 
g. 386. 
Der Inhalt des Urtheils muß, wenn die Wiederaufnahme des Beweis= 5. Inbalt-dn. 
verfahrens stattgefunden hat, allen Vorschriften des F. 353. entsprechen. r*n-i 
C. 387. 
Wenn das Berufungsgericht eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens 
nicht beschließt und die in dem ersten Urtheil enthaltene Feststellung der That- 
sachen auch seinem Urtheil zu Grunde legt, obwohl sie mittelst der Berufung 
durch Anführung neuer Thatsachen oder Beweiemittel angefochten worden war, 
so muß aus dem Urtheil ersichtlich sein, daß das Berufungsgericht diese neuen 
Anführungen bei seiner Entschließung in Betracht gezogen hat. - 
§.388. 
Insoweit die Anordnungen dieses Abschnitts keine Abweichung bedingen, 
kommen die Vorschriften des zwölften und vierzehnten Titels auch in der Be- 
rufungsinstanz zur Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen 
Urtheile. 
G. 389. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur dann begründet, wenn 
1) die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung oder unrichtigen An= 1. Grünt-, aus 
wendung eines Gesetzes oder eines Rechtsgrundsatzes beruht, oder t 
2) das Verfahren, in welchem sie ergangen ist, an einer Nichtigkeit leidet. besdv statt · 
ndet. 
F. 390. « 
EineNichttgkeitinBezugaufdasVerfahren(§.389.Nr.2.)istvor- 
handen, wenn das Gericht, welches die Entscheidung getroffen hat, entweder 
1) seine sachliche Zuständigkeit, oder die Grenzen der den ordentlichen Ge- 
richten überhaupt zustehenden Gerichtsbarkeit überschritten, oder 
2) gegen Vorschriften gefehlt hat, deren Beobachtung bei Vermeidung der 
Nä fen vorgeschrieben ist, 
oder wenn 
3) die Entscheidung auf der Grundlage anderer Verletzungen wesentlicher 
Vorschriften oder Grundsätze des Verfahrens ergangen ist. 
(Nr. 6704.) Es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.