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Vorschriften. Wird hierbei die Ausdehnung des Beweisverfahrens auf noch an-
dere Thatsachen oder Beweismittel beantragt, so muß das Gericht, wenn es den
Beweisantrag ablehnt, in dem zu verkündenden Beschlusse die Gründe desselben
angeben.
g. 386.
Der Inhalt des Urtheils muß, wenn die Wiederaufnahme des Beweis= 5. Inbalt-dn.
verfahrens stattgefunden hat, allen Vorschriften des F. 353. entsprechen. r*n-i
C. 387.
Wenn das Berufungsgericht eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens
nicht beschließt und die in dem ersten Urtheil enthaltene Feststellung der That-
sachen auch seinem Urtheil zu Grunde legt, obwohl sie mittelst der Berufung
durch Anführung neuer Thatsachen oder Beweiemittel angefochten worden war,
so muß aus dem Urtheil ersichtlich sein, daß das Berufungsgericht diese neuen
Anführungen bei seiner Entschließung in Betracht gezogen hat. -
§.388.
Insoweit die Anordnungen dieses Abschnitts keine Abweichung bedingen,
kommen die Vorschriften des zwölften und vierzehnten Titels auch in der Be-
rufungsinstanz zur Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen
Urtheile.
G. 389.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur dann begründet, wenn
1) die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung oder unrichtigen An= 1. Grünt-, aus
wendung eines Gesetzes oder eines Rechtsgrundsatzes beruht, oder t
2) das Verfahren, in welchem sie ergangen ist, an einer Nichtigkeit leidet. besdv statt ·
ndet.
F. 390. «
EineNichttgkeitinBezugaufdasVerfahren(§.389.Nr.2.)istvor-
handen, wenn das Gericht, welches die Entscheidung getroffen hat, entweder
1) seine sachliche Zuständigkeit, oder die Grenzen der den ordentlichen Ge-
richten überhaupt zustehenden Gerichtsbarkeit überschritten, oder
2) gegen Vorschriften gefehlt hat, deren Beobachtung bei Vermeidung der
Nä fen vorgeschrieben ist,
oder wenn
3) die Entscheidung auf der Grundlage anderer Verletzungen wesentlicher
Vorschriften oder Grundsätze des Verfahrens ergangen ist.
(Nr. 6704.) Es