— 1083 —
Räthe der Holseinschen Ober-Dikasterien die Verleihung eines Richteramts bei
einem Appellationsgerichte oder als Direktor eines Kreisgerichts, alle übrigen bei
den aufgehobenen öniglichen Gerichten angestellten Richter die Anstellung als
Kreis= oder Amtsrichter gefallen lassen.
Insoweit das Einkommen nicht in einem festen Gehalt, sondern in Ge-
bühren oder anderen Nutzungen bestanden hat, ist dasselbe nach dem nachweislichen
Durchschnitt der drei Jahre vom 1. Juli 1864. bis 1. Juli 1867. unter Ab-
rechnung der von den Beamten daraus bestrittenen Ausgaben festzusetzen.
C. 44.
Die bei den aufgehobenen Patrimonialgerichten disponibel werdenden richter-
lichen Beamten sind, wenn sie lebenslänglich angestellt und ihre Anstellungs-Ur-
kunden nicht unter dem Vorbehalte bestätigt waren, daß sie im Falle der ver-
fassungsmäßigen Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit keinen Anspruch auf Ent-
schädigung haben, mit ihrem bisherigen, nach F. 43. zu berechnenden Einkommen
bei den Gerichtsbehörden wieder anzustellen.
ß. 45.
Beamte, welche als Privatrichter und # leich in der Staats= oder Ge-
meindeverwaltung lebenslänglich und ohne Vor chalt angestellt waren, sind ver-
pflichtet, in ein Richteramt einzutreten. Sie behalten in diesem Falle ihr ganzes
bisheriges Einkommen, bei dessen Berechnung der §. 43. maaßgebend ist. Folgen
sie der Berufung in ein Richteramt nicht, so ist der Staat zu einer weiteren Ent-
schädigung nicht verpflichtet. Werden sie dagegen in ein Richteramt nicht über-
nommen, sondern im Verwaltungsdienste belassen, und weisen sie nach, daß ihnen
durch die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit ein Theil ihrer Einnahme entzogen
wird, so soll ihnen hierfür eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
S. 46.
Auf die neue Anstellung derjenigen Privatrichter, welche nicht lebenslänglich
angestellt gewesen sind, oder bei deren früherer Anstellung der im 44. bemerkte
Vorbehalt gemacht worden ist, soll nach Maaßgabe ihrer Befähigung und so
weit sich dazu geeignete Gelegenheit bietet, möglichst Bedacht genommen werden.
KC. 47.
Beamte, welche beie Peiatgerihten bisher lebenslänglich und ohne Vor-
behalt, jedoch nicht als Richter angestellt gewesen sind werden im Büreau= oder
Unterbeamtendienst angestellt, können aber, wenn sie die Befähigung zum Richter-
amt durch Zurücklegung der vorgeschriebenen Prüfung erlangt haben, auch als
Richter angenommen werden. ie erhalten ein nach den Etatsverhältnissen der
neuen Gerichte zu bestimmendes Einkommen.
Waren sie bishe nicht lebenslänglich oder nur mit Vorbehalt ang- ellt,
so sollen sie, sofern die Anstellungsfähigkeit von ihnen nachgewiesen wird, als
Exspektanten für geeignete Aemter notirt werden.
(Nr. 6712,) 142% F. 48.