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Wo die Ausführung der Verordnung wegen besonderer Bedenken oder
örtlicher Hindernisse bis zum 1. September nicht möglich sein sollte, ist von dem
Justizminister der hierdurch nothwendig werdende spätere Zeitpunkt zu bestimmen
und öffentlich bekannt zu machen.
Die zur Zeit bestehenden Behörden (I. 13.) bleiben bis zur Einsetzung der
neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit.
Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer
von dem Justizminister zu erlassenden Instruktion an die zuständigen neuen Ge-
richte abzugeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1867.
(I. S.Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6713.) Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfürstenthum
Hessen und den vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen mit Aus-
schluß der Enklave Kaulsdorf. Vom 26. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen für das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und der Kö-
niglich Bayerischen Gebietstheile, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
I. Organisation der Gerichte.
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Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt:
1) durch Amtsgerichte und kollegialisch eingerichtete Kreisgerichte;
2) durch ein Appellationsgericht;
3) durch den obersten Gerichtshof.
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Zur gütlichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten kann das Institut
der Schiedsmänner im Wege der Justizverwaltung eingefuhrt werden.
(Nr. 0712—6713,) K. 3.