Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S. 3. 
Die bestehenden Gerichtsbehörden werden aufgehoben. 
1. Amts- und Kreisgerichte. 
K. 4. 
Die Amtsgerichte werden mit einem oder mehreren Amtsrichtern und mit 
den erforderlichen Büreau= und Unterbeamten besetzt. 
S. 5. 
Die Amtsgerichte sind zuständig: 
I. in bürgerlichen Rechtssachen: 
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten, 
eren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von Ein- 
hundert Thalern nicht übersteigt; sowie außerdem, ohne Rücksicht 
auf den Werth des Streitgegenstandes, für die Verhandlung und 
Entscheidung der Besitzstreitigkeiten, der Streitigkeiten über Altentheile 
Gluszuge) büber Ansprüche aus einem unehelichen Beischlaf, der 
treitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherren, die aus dem 
Dienstverhältmsse entspringen, und der Streitigkeiten über Ein- 
räumung oder Verlassung einer Wohnung zwischen Miether und 
Vermiether; 
2) für die Behandlung der Konkurse, mit Ausschluß der Entscheidung 
solcher einzelner Rechtsstreitigkeiten, welche mit Rücksicht auf Nr. 1. 
ie Zuständigkeit des Einzelrichters überschreiten und für den Erlaß 
einstweiliger Verfügungen, insbesondere für die Anlegung von 
Arresten u. s. w.; 
3) für die gesammte nichtstreitige Gerichtsbarkeit, mit Einschluß des 
ormundschaftswesens; 
II. in Strafsachen für die Besorgung der in der Strafprozeßordnung und 
anderen Gesetzen den Einzelrichtern überwiesenen Geschäfte; 
III. für die Aufnahme von Klagen, Gesuchen) Anträgen und Erklärungen 
jeder Art, welche Einzesesene des Bezirks in lKren Rechtsangelegenheiten 
zum Protocoll geben wollen, und die Weiterbeförderung derselben an die 
zuständige Gerichtsbehörde; « 
IV. für die Erledigung von Aufträgen der vorgesetzten Kollegialgerichte. 
g. 6. 
Die Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzelrichter. Sind 
Sin
	        
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