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S. 3.
Die bestehenden Gerichtsbehörden werden aufgehoben.
1. Amts- und Kreisgerichte.
K. 4.
Die Amtsgerichte werden mit einem oder mehreren Amtsrichtern und mit
den erforderlichen Büreau= und Unterbeamten besetzt.
S. 5.
Die Amtsgerichte sind zuständig:
I. in bürgerlichen Rechtssachen:
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten,
eren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von Ein-
hundert Thalern nicht übersteigt; sowie außerdem, ohne Rücksicht
auf den Werth des Streitgegenstandes, für die Verhandlung und
Entscheidung der Besitzstreitigkeiten, der Streitigkeiten über Altentheile
Gluszuge) büber Ansprüche aus einem unehelichen Beischlaf, der
treitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherren, die aus dem
Dienstverhältmsse entspringen, und der Streitigkeiten über Ein-
räumung oder Verlassung einer Wohnung zwischen Miether und
Vermiether;
2) für die Behandlung der Konkurse, mit Ausschluß der Entscheidung
solcher einzelner Rechtsstreitigkeiten, welche mit Rücksicht auf Nr. 1.
ie Zuständigkeit des Einzelrichters überschreiten und für den Erlaß
einstweiliger Verfügungen, insbesondere für die Anlegung von
Arresten u. s. w.;
3) für die gesammte nichtstreitige Gerichtsbarkeit, mit Einschluß des
ormundschaftswesens;
II. in Strafsachen für die Besorgung der in der Strafprozeßordnung und
anderen Gesetzen den Einzelrichtern überwiesenen Geschäfte;
III. für die Aufnahme von Klagen, Gesuchen) Anträgen und Erklärungen
jeder Art, welche Einzesesene des Bezirks in lKren Rechtsangelegenheiten
zum Protocoll geben wollen, und die Weiterbeförderung derselben an die
zuständige Gerichtsbehörde; «
IV. für die Erledigung von Aufträgen der vorgesetzten Kollegialgerichte.
g. 6.
Die Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzelrichter. Sind
Sin