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i) Im Uebrigen werden alle in den Eingangs dieser Verordnung be-
zeichneten Landestheilen bestehende Befreiungen von Erbschaftsabgaben,
insbesondere auch alle gewissen Ständen, örtlichen Bhzirten und
den nur zum Vortheile einzelner Klassen der Staatsbürger errichteten
Instituten bewilligten Befreiungen aufgehoben. Wenn hiernach in
einzelnen Fällen die Fortdauer der bisherigen Befreiungen in den
gedachten Landestheilen zweifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich
von Unseren Ministern der Finanzen und der Justiz zu entscheiden.
I) Die in den Landestheilen, wo das Gesetz vom 7. März 1822. gilt,
noch außerdem bestehenden, nicht auf einen bestimmten Bezirk ein-
geschränkten Befreiungen vom Erbschaftsstempel auf die Entrichtung
der Erbschaftsabgabe auszudehnen, ist der Finanzminister ermächtigt;
3) jeder Anfall, welcher in einer jährlichen Vergeltung aufgetragener Dienst-
leistungen besteht und auf de Dauer dieser z auszetrage beschränkt
ist. ird dagegen ein Kapital hinterlassen, dessen Zinsen auch nach
vollendeter Dinsteineng einen Zuwachs für das Bermögen des Em-
pfängers bilden, so bleibt diese letztwillige Zuwendung der Erbschafts-
abgabe unterworfen.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow.
Rebigirt im Büreau bes Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdrucker-
(N. v. Decker). «