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g. 3.
Die in den Eingangs gedachten Landestheilen geltenden bezüglichen Gesetze
und Verordnungen treten insoweit außer Kraft, als sie mit den nach F. 1. zu
treffenden Anordnungen im Widerspruche stehen.
Lekandic unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Fhh. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6725.) Verordnung, betreffend das Landesgewicht für die im F. 1. unter Nr. I. und 2.
des Gesetzes vom 24. Dezember 1866. bezeichneten ehemals Königlich
Bayerischen Gebietstheile. Vom 5. Juli 1867.
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Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u##.
verordnen für die im 1 1. des Gesetzes vom 24. Desember 1866. (Gesetz= Samml.
S. 876.) unter Nr. I. und 2. bezeichneten, ehemals Königlich Bayerischen Ge-
bietstheile, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Das Hfand in der Schwere von fünfhundert Grammen soll fortan die
Einheit des Gewichts bilden.
. 2.
Hundert Pfunde machen einen Zentner und vierzig Zentner oder vier-
tausend Pfund eine Schiffslast aus. 8
g. 3.
Das Pfund wird in dreißig Lothe, das Loth in zehn Quentchen, das
Quentchen in zehn Zent, der Zent in zehn Korn getheilt. Noch kleinere 4beile
werden ohne besondere Benennung durch Dezimalbruchtheile des Kornes angegeben.
d. 4.