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KG. 4.
Für den Verkehr im Großen, sowie für technische und wissenschaftliche
Zwecke ist die Eintheilung des Mmdes in Zehntheile, it zand noi W esce
gestattet.
. 5.
Im Juwelenhandel bleibt die Benutzung des (Holländischen) Juwelen-
Karatgewichts auch in Zukunft gestattet. s schen)
S. 6.
Das bisherige (Nürnberger) Medizinalgewicht bleibt bis zu Unserer ander-
weiten Verordnung als solches in Anwendung.
K. 7.
Bei der Bestimmung des Betrages solcher an den Staat zu entrichtender
Abgaben, bei welchen das Gewich zur Grundlage dient, tritt das durch deegen.
wärtige Verordnung eingeführte Gewicht an die Stelle des bisher zur Anwen-
dung gekommenen, ohne daß dieser Aenderung wegen eine Reduktion des für die
Einheit (für den Zentner oder für das Pfund) festgesetten Abgabenbetrages vor-
zumehmen ist.
Alle sonstigen Leistungen sind dagegen in den bisherigen, auf das neue
Gewicht zurückgeführten Größen, jedoch unter Anwendung des neuen Gewichts,
zu entrichten.
Hünschtlic des Verkaufspreises des Salzes und der für denselben zu
verabfolgenden Gewichtsmenge wird durch die gegenwärtige Verordnung nichts
geändert.
. S.
Wo das Gewicht auf die Bestimmung einer Strafe Einfluß ausübt, tritt
das neue Gewicht dem Nennwerthe nach, ohne Reduktion, an die Stelle des bis-
herigen Gewichts.
G. 9.
Die Benutzung anderer Gewichte, als nach den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Verordnung gestattet sind, oder nicht geaichter Gewichte im Verkehre
oll mit der Konfiskation der verbotswidrigen Gewichtstücke und weiter im ersten
etretungsfalle mit einer Gelsstrafe von einem Thaler bis zu fünf Thalern,
in Wiederholungsfällen aber mit Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern geahndet
werden.
g. 10.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1867. in Kraft.
(Nr. 6725—6726.) S. 11.