Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1134 — 
Erster Titel. 
Bestimmungen) die Ergänzung des Allgemeinen Deutschen Handels- 
gesetzbuchs betreffend. 
. 2. 
Zu Artikel 1. Handelssachen sind die Rechtsangelegenheiten, welche eines 
der folgenden Privatrechtsverhältnisse zum Gegenstande haben: 
1) das Rechtsverhältniß, welches aus Handelsgeschäften (Artikel 271. bis 273. 
des Handelsgesetzbuchs) zwischen den Betheiligten entsteht; 
2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitzliedern einer Handelsgesellschaft, 
zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewer- 
bes, sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen 
Handelsgeschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Artikel 10. 
des Han Elsgeschuchs) „sowohl während des Bestehens, als nach Auf- 
lösung des gefeüschaft ichen Verhältnisses, ingleichen das Rechtsverhältni 
zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgese 10o 
und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben; 
3) das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handels- 
firma betrifft; 
4) das Rechtsverhältniß, welches durch die Veräußerung eines bestehenden 
Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; 
5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem Handlungsbevoll- 
mächigten oder dem Handlungsgehüfen und dem Eigenthümer der 
Lue sniederlassung, sowie das Rechtsverhältniß zwischen einer dritten 
erson und Demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungs- 
bevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Artikel 55. des Han- 
delsgesetzbuchs); 
6) das Rechtsverhältniß, welches aus den Berufsgeschäften des Handels- 
mäklers zwischen diesem und den Parteien entsteht; 
7) die Rechtsverhältnisse des nch insbesondere diejenigen, welche auf 
die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondent- 
rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf 
den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die 
Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der 
Schiffsgläubiger sich beziehen. 
S. 3. 
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist 
in
	        
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