Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 13. 
Wird gezen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Einspruch erhoben, 
so hat das Hahelzzerich t sofern nicht aus dem Einspruch die Rechtfertigun 
des Betheiligten sich ergiebt, einen Termin zu bestimmen, in welchem mün uch 
und in öffentlicher Sitzung der Betheiligte über die Verwirkung der Ordnungs- 
strafe zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zu entscheiden ist. 
Der Betheiligte ist zu diesem Termine vorzuladen; er kann in demselben 
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten die Gründe und Beweise seiner 
Rechtfertigung vorbringen Wer als Bevollmächtigter zuzulassen sei, ist nach den 
Vorschriften zu beurtheilen, welche bei dem Gerichte für das Prozeßverfahren in 
Civilsachen maaßgebend sind. 
KC. 14. 
Erscheint der Betheiligte nicht in dem Termine, oder ergiebt sich bei der 
Verhandlung, daß die gelezüche Anordnung von dem Behheiligten hätte befolgt 
werden müssen, so wird die Ordnun sstuaß, gegen denselben festgesetzt und zu- 
gleich mit der Entscheidung, wenn nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sich ge- 
ändert haben, eine neue Verfügung nach Maaßgabe des F. 11. erlassen. 
.. 15. 
Der Verurtheilte kann gegen die Entscheidung nur Beschwerde an das 
vorgeordnete Gericht erheben. Aselee muß binnen zehn Tagen durch heistiche 
Einzabe oder Protokoll bei dem Handelsgerichte angemeeldet werden. Die Vo 
streckung der Entscheidung wird durch Sinlegung der espwerd gehemmt. Das 
Handelsgericht hat ohne Verzug die Beschwerde nebst den bisherigen Verhand- 
lungen dem vorgeordneten Gerichte einzureichen. Bei diesem ist nach den Be- 
stimmungen des F. 13. zu verfahren. 
S. 16. 
Für die neuen Verfügungen, welche gemäß §. 12. oder H. 14. erlassen 
werden, und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe, was in den 
vorstehenden Paragraphen vorgeschmieben ist. 
Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß G. 14. erlassenen neuen Ver- 
fügung bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der auf denjenigen folgt, an welchem 
ie Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist. 
Die Verfügungen und die Festsetzungen von Ordnungsstrafen werden 
aserholn bis die gesetzliche Anordnung beshigt oder ihre Voraussetzung weg- 
gefallen ist. 
S. 17. 
Die Ordnungsstrafe, welche angedroht und festgestellt werden kann, besteht 
in Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern. Eine Umwandlung der Geld- 
buße in Gefängnißstrafe findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungs- 
strafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu veruteien 
(Nr. 6727. ..
	        
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