Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1138 — 
K. 18. 
Die Gerichte find befugt, zu jeder Jeit, das Verfahren nag bereits ein- 
geleitet sein oder nicht, durch die Beamten der gerichtlichen Polizei oder der Ver- 
waltungspolizei Ermittelungen über den Sachverhalt einzuziehen, auch in Fällen, 
in aigen dies erforderlich erscheint, durch einen Kommissar des Gerichts oder 
durch Requisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmung von Zeugen zu be- 
wirken. Sie können auch die Verhandlung in der Sißung zu einer anderen 
Sitzung vertagen, sowie von Amtswegen Zeugen zur Sitzung vorladen lassen. 
Gegen Zwischenverfügungen findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
K. 19. . 
Den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei lieg ob, darauf 
zu achten, daß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, zu deren Befolgung die 
Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten haben, von den dazu verpflich- 
teten Personen Fenägt wird; dieselben haben die Unterlassungen und Zuwider- 
handlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei den musländigen Handels- 
gerichten zur Anzeige zu bringen. 
J. 20. 
Zu Artikel 21. Befindet sich die Hauptniederlassung an einem Orte, 
an welchem das Handelsgesetzbuch nicht Gesetzeskraft hat, so ist die im Artikel 21. 
Absatz 3. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Nachweisung nicht erforderlich. 
KG. 21. 
Zu Artikel 26. In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des 
Handelsgesetzbuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigen einschreiten 
soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma bedienen (Artikel 26. des 
Handelsgesetzbuchs), kommen die Bestimmungen der §99. 11. bis 19. mit folgen- 
den Maaßgaben zur Anwendung: 
1) Die Verfügung (§. 11.), durch welche das Handelsgericht einschreitet, 
sowie die neue Verfügung, welche gemäß §F. 14. oder H. 16. ergeht, ist 
ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß der Behheiligte 
unter Androhung einer Ordmungsstrafe aufgefordert wird, sich dieser 
Firma nicht ferner zu bedienen. 
2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß §9. 13. ff. 
weiter zu vechahien, wenn es in glaubhafter Weise davon Heelainh 
erhält, daß der Verfügung nach Zustellung derselben zuwidergehandelt 
worden ist. E 
Zu Artikel 34. Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeiten 
egen Nichtkaufleute für sich allein zur Erbringung des Beweises nicht hinreichend, 
socbem nur zur Unterstützung anderer Beweise geeignet. Jedoch 
edoch
	        
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