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Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Artikels 75. des Handels-
gesetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen
Handelsmäklers niedergelegt wird, ist das Handelsgericht.
K. 29.
undelemnler, welche eine der nach dem Artikel 69. des Handelsgesetz-
buchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße von fäns und
zwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft; im Rückfalle kann außerdem auch
auf Entsetzung erkannt werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung
einer härteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesetzen
durch die Handlung begründet ist.
Die Verordnungen, nach welchen kaufmännische Korporationen befugt sind,
die Handelsmäkler wegen Pflichtverletzungen anderer Art im Wege der Disziplin
zu bestrafen, bleiben in Kraft.
K. 30.
Zu Artikel 91. Die bestehenden gesehlichen Vorschriften hinsichtlich der
rechtlichen Voraussetzung des Eigenthumserwerbes an unbeweglichen Sachen wer-
den durch die im Artikel 91. des Handelsgesetzbuchs ausgesprochene Präsumtion
nicht abgeändert.
§F. 31.
Zu den Artikeln 111. 164. 213. Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche
Rechte und Hypothekenforderungen, welche zu dem Vermögen einer Handelsgesell.
schaft gehören, sei diese eine o8%% Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Aktiengesellschaft, werden auf den
Namen der Gesellschaft in das Schuld= und Pfandprotokoll eingetragen.
G. 32.
Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelrten Gesellschafter; sie
darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die Firma der aelct und der
Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder
den Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Schuld- und Pfand-
protokoll zu vermerken.
C. 33.
Soll eine Verfügung f welche im Namen der Gesellschaft über einen der
im §. 31. bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, in das Schuld= und Pfandprotokoll
eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß desjenigen, welcher
im Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem Handelsregister,
daß derselbe zu der Gesellshaft in einem Verhältniß gestanden hat, wodurch er
nach den Bestimmungen des Handeseeseküuche befugt war, in der geschehenen
Art im Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Pereng gegen Dritte zu
verfügen.
g. 34.