Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Artikels 75. des Handels- 
gesetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen 
Handelsmäklers niedergelegt wird, ist das Handelsgericht. 
K. 29. 
undelemnler, welche eine der nach dem Artikel 69. des Handelsgesetz- 
buchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße von fäns und 
zwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft; im Rückfalle kann außerdem auch 
auf Entsetzung erkannt werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung 
einer härteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesetzen 
durch die Handlung begründet ist. 
Die Verordnungen, nach welchen kaufmännische Korporationen befugt sind, 
die Handelsmäkler wegen Pflichtverletzungen anderer Art im Wege der Disziplin 
zu bestrafen, bleiben in Kraft. 
K. 30. 
Zu Artikel 91. Die bestehenden gesehlichen Vorschriften hinsichtlich der 
rechtlichen Voraussetzung des Eigenthumserwerbes an unbeweglichen Sachen wer- 
den durch die im Artikel 91. des Handelsgesetzbuchs ausgesprochene Präsumtion 
nicht abgeändert. 
§F. 31. 
Zu den Artikeln 111. 164. 213. Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche 
Rechte und Hypothekenforderungen, welche zu dem Vermögen einer Handelsgesell. 
schaft gehören, sei diese eine o8%% Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine 
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Aktiengesellschaft, werden auf den 
Namen der Gesellschaft in das Schuld= und Pfandprotokoll eingetragen. 
G. 32. 
Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelrten Gesellschafter; sie 
darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister 
nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die Firma der aelct und der 
Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder 
den Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Schuld- und Pfand- 
protokoll zu vermerken. 
C. 33. 
Soll eine Verfügung f welche im Namen der Gesellschaft über einen der 
im §. 31. bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, in das Schuld= und Pfandprotokoll 
eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß desjenigen, welcher 
im Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem Handelsregister, 
daß derselbe zu der Gesellshaft in einem Verhältniß gestanden hat, wodurch er 
nach den Bestimmungen des Handeseeseküuche befugt war, in der geschehenen 
Art im Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Pereng gegen Dritte zu 
verfügen. 
g. 34.
	        
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