Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  50.

Zuden  Artikeln  306.  und  307.  Die  Artikel  306.  und  307.  des  Handelsesetzbuchs
  finden  bei  Papieren  auf  Inhaber,  so  lange  dieselben  außer  Kurs  geetzt
  sind,  keine  Anwendung.

G.  51.

Zu  Artikel  340.  Wenn  der  Verkäufer  sich  im  Vertrage  eine  vom
Käufer  in  bestimmter  oder  gebräuchlicher  Frist  vorzunehmende  Prüfung  der
Hr#bemäße  (Nachstechen,  Nachziehen  u.  s.  w.)  ausbedungen  hat,  ¾  ßit  es  im
weifel  als  die  Absicht  der  Kontrahenten,  daß  der  Vertrag  im  Falle  befundener
Probewidrigkeit  als  nicht  geschlossen  behandelt  werden  soll.

Läßt  der  Käufer  in  diesem  Falle  die  Frist  verstreichen,  ohne  die  Prüfung
vorzunehmen  und  die  Probewidrigkeit  zu  erklären,  so  kann  er  die  Nichtübereinstimmung
  der  Waare  mit  der  Probe  nicht  ferner  geltend  machen.

G.  52.

Zu  Artikel  343.  Den  im  Artikel  343.  erwähnten,  zu  Versteigerungen
befugten  Beamten  sind  die  Notare  gleich  zu  achten.

C.  53.

Zuden  Artikeln  347.  bis  349.  Die  Artikel  347.  bis  349.  finden  auch  auf
solche  Kaufgeschäfte  Anwendung,  bei  welchen  die  Waare  dem  Käufer  nicht  von
auswärts  zugesandt,  sondern  am  Platze  vom  Verkäufer  übergeben  wird.

C.  54.

Bei  den  in  der  Stadt  Altona  unter  Kaufleuten  geschlossenen  Platzgeschäften
wird  durch  den  Empfang  der  Waare,  soweit  nicht  ein  Anderes  bedungen  ist,
jede  Einwendung  gegen  die  Beschaffenheit  der  Waare  ausgeschlossen.

G.  55.

Zu  den  Artikeln  348.  365.  407.  In  den  Fällen  der  Artikel  348.  365.
und  407.  des  Handelsgesetzbuchs  ist  eine  besondere  Ernennung  von  Sachverständigen
  nicht  erforderlich,  wenn  eacche  Sachverständige  ein  für  alle  Mal  im  Voraus
  von  dem  Handelsgerichte  bestellt  sind.

G.  56.

Zudden  Artikeln  432.  bis  438.  Als  Preußische  Schiffe  und  als  berechtigt,
die  Preußische  Flagge  zu  führen,  sind  nur  diejenigen  Schiffe  anzusehen,  welche
sich  in  dem  ausschließlichen  Eigenthum  Preußischer  Unterthanen  befinden.

Aktiengesellschaften,  welche  in  Preußen  errichtet  sind  und  welche  zugleich  in
Preußen  ihren  Sitz  haben,  stehen  Preußischen  Unterthanen  gleich.  Dasselbe  gilt
von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  in  Preußen  errichtet  sind  u  in

reußen