Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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außer  Stande  gewesen  sei,  dieselbe  zu  erfüllen;  die  Strafe  tritt  nicht  ein,  wenn
vor  Ablauf  der  Frist  die  Verpflichtung  von  einem  Mitverpflichteten  erfüllt  ist.

G.  65.

Die  Artikel  432.  bis  437.  des  Handelsgesetzbuchs  und  die  vorstehenden
*.  56.  bis  64.  finden  keine  Anwendung  auf  die  lediglich  zur  Küstenfahrt  beimmten

  Fahrzeuge,  welche  nicht  mit  einem  festen  Deck  verschen  sind.

Durch  landesherrliche  Anordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  erwähnten
Vorschriften  auch  auf  solche  nach  einem  Holsteinschen  oder  Schleswigschen  Hafen
zu  Hause  Khhorigen  Küstenfahrzeuge,  welche  zwar  mit  einem  festen  Deck  versehen
jin  ihre  Reisen  jedoch  über  ein  gewisses  Küstengebiet  nicht  ausdehnen,  keine  Anwendung
  finden.

g.  66.

Der  Justizminister  hat  die  Gerichte  wegen  Führung  des  Schiffsregisters
mit  einer  Instruktion  zu  versehen.

z.  67.

Zu  Artikel  448.  Hinsichtlich  der  Anwendbarkeit  der  Artikel  495.  496.
681.  und  757.  Ziffer  7.  sind  für  die  Schiffe,  deren  Heimathshafen  Altona  ist,
die  Häfen  von  Hamburg  und  Harburg,  für  die  Schiffe,  deren  Heimathehasen
Blankenese  ist,  die  Häfen  von  Altona,  Hamburg  und  Harburg  dem  Heimathshafen
  gleich  zu  achten.

Hinsichtlich  der  Anwendbarkeit  der  Artikel  473.  521.  523.  und  548.  sind
für  die  Schiffe,  deren  Heimathshafen  ein  Holsteinscher  oder  Schleswigscher  Hafn
ist,  jeder  andere  Schleswigsche  oder  Holsteinsche  Hafen,  sowie  jeder  Hafen  an  der
Elbe  oder  Trave  dem  Heimathshafen  gleich  zu  achten.

gz.  68.

Zu  Artikel  489.  Auf  kleineren  Fahrzeugen  (Küstenfahrer  und  dergl.)  ist
zwar  die  Führng  des  Journals  gleichfalls  ersorkerlich.  Bei  kurzen  Küstenpeorten
dieser  Fahrzeuge  braucht  jedoch  nur  von  Tag  zu  Tag  die  Beschaffenheit  von  Wind
und  Wetter  und  der  Wasserstand  bei  den  Pampent  soweit  thunlich,  täglich,  und
außerdem  ohne  Verzug  jeder  Unfall,  welcher  dem  Schiff  oder  der  Ladung  zustößt,
eingetragen  zu  werden.

S.  69.

Zu  den  Artikeln  536.  bis  541.  Wenn  nach  Beendigung  der  Ausreise
eine  oder  meere  Zwischenreisen  unternommen  werden,  so  kann  der  Schiffsmann,
sobald  sechs  Monate  seit  dem  Antritt  der  Ausreise  abgelaufen  sind,  in  dem  ersten
Hafen,  welchen  das  Schiff  anläuft,  sofern  es  darin  ganz  oder  zum  größeren  Theile
gelöscht  wird,  die  Auszahlung  der  Hälfte  der  bis  dön  verdienten  Heuer  verlangen.
  Die  Bahlung  muß  nach  seiner  Wahl  entweder  baar  oder  mittelst  einer
Anweisung  auf  den  Rheder  erfolgen,  welche  zwei  Tage  nach  Sicht  zahlbar  it

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