Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Stempelvertheilern zum Preise von 12 Sgr. 6 Pf. für das einzelne Exemplar 
u beziehen sind. Wer die Ausfertigung eines Seefahrtsbuchs verlangt, hat das 
brn eines solchen der Musterungsbehörde zur Ausfertigung vorzulegen. 
ie Ausfertigung selbst geschieht gebühren- und stempelfrei. 
§. 9. 
Im Inlande darf Niemand für ein Preußisches Schiff als Schiffsmann 
gehenert werden, welcher nicht mit einem Seefahrtsbuche versehen ist, und) sofern 
das von ihm vorgelegte Seefahrtsbuch eine Anmusterung ergiebt, durch dasselbe 
über die Beendigung des früheren Dienstverhältnisses sich auszuweisen vermag. 
F. 10. 
Der Schiffsmann, welcher ein für ihn ausgefertigtes Seefahrtsbuch ab- 
sichtlich beseitigt und sodann die Ausfertigung eines neuen Seefahrtsbuchs nach- 
sucht, oder welcher die Ausfertigung eines neuen Seefahrtsbuchs unter Ver- 
schweigung der Ausfertigung des früheren nachsucht, ingleichen der Schiffer, welcher 
der Vorschrift des §. 9. zuwiderhandelt, hat Geldbuße bis zu. funfzig Thalern 
und im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
KC. 11. 
Jede Musterungsbehörde hat über die von ihr ausgefertigten Seefahrts- 
bücher ein Verzeichniß zu 7 6 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Anfertigung der Musterrolle und der An- und 
Abmusterung. 
K. 12. 
Die Musterrolle (Art. 529. des Deutschen Handelsgesetzbuchs) eines 
Preußischen Schiffes wird von der Musterungsbehörde des Hafens angefertigt, 
in welchem die Schiffsmannschaft geheuert wird. Für jeden Hafen wird eine 
besondere Musterungsbehörde eingesetzt. Die Mehrzahl der Mitglieder derselben 
soll aus Personen bestehen, welche der Seeschiffahrt kundig und im Schiffsdienste 
erfahren sind. Wo die Einsetzung einer solchen Musterungsbehörde nicht hat er- 
folgen können, gilt als Musterungsbehörde die Hafenpolizeg ehörde. Der Handels- 
minister ist beauftragt, die Musterungsbehörden einzurichten und mit einer In- 
struktion zu versehen. 
K. 13. 
Der Anfertigung der Musterrolle geht die Anmusterung voraus. Die 
Anmusterung besteht darin., daß der Schifer oder dessen Vertreter die Schiffs- 
(Tr. 6732) mann-
	        
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