Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1171 — 
KC. 18. 
Die Anmusterung eines erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuerten 
Schiffsmannes erfolgt nach Maaßzebe er S. 13. bis 15. vor der Musterungs. 
behörde des Hafens, in welchem dieselbe zuerst geschehen kann. 
Die Musterungsbehörde hat den nackträglch geheuerten Schiffsmann, unter 
Bezugnahme auf das über seine Anmusterung aufgenommene Protokoll, von 
welchem der Schiffer eine Ausfertigung erhält, in der Musterrolle nachzutragen. 
Wenn während der Dauer der Gültigkeit der Musterrolle ein Schiffsmann aus- 
scheidet, so ist dies von der Musterungsbehörde, vor welcher derselbe abgemustert 
wird (F. 19.), oder in Ermangelung einer Abmusterung von der Multenmgs. 
behörde des Hafens, in welchem es zuerst geschehen kann, in der Musterrolle zu 
bemerken. 
F. 19. 
Nach der Abdankung erfolgt die Abmusterung der Schiffsmannschaft vor 
der Musterungsbehörde (F. 1#2.) des Hafens, in welchem dieselbe abgedankt wird. 
Die Abmusterung besteht darin, daß der Schiffer die Schiffsmannschaft 
unter Vorlegung der Musterrolle der Musterungsbehörde vorstellt und beide vor 
der letzteren die Auflösung des Dienstverhältnisses verlautbaren. 
Der Schiffer ist verpflichtet, bei der Abdankung in das Seefahrtsbuch eines 
jeden Schiffsmannes einen Vermerk über die Rang- und Dienstverhältnisse, worin 
erselbe gestanden hat, einzutragen. Die Musterungsbehörde hat diesen Vermerk 
unter Bescheinigung der Abmusterung zu beglaubigen. Sie ist verpflichtet, die 
Ausgleichung der zwischen dem Schiffer und der Schiffsmannschaft etwa bestehen- 
den Streitigkeiten zu versuchen. 
Ueber die Abmusterung wird von der Musterungsbehörde ein kurzes Pro- 
tokoll aufgenommen, dessen Vollziehung von Seiten des Schiffers und der Schiffs- 
mannschaft es nicht bedarf. 
KC. 20. 
Wird ein einzelner Seosen abgedankt, so ist seine Abmusterung nach 
Maaßagabe des vorstehenden Paragraphen zu bewirken. 
KC. 21. 
Wemn in Folge eines Seeunfalls die Abdankung eines Schiffsmannes nicht 
möglich ist, so hat die Mu erungsbebörde des Hafens, in welchem es zuerst ge- 
schehen kann, nach Feststel ung der Sachlage die Beendigung des Dienstverhält- 
nisses in dem Seefahrtsbuche des Schiffsmannes zu vermerken. 
5. 22. 
Im Auslande tritt in Bezug auf die Anfertigung der Musterrolle, deren 
Vervollständigung oder Berichtigung, sowie auf die An- und Abmusterung an 
die Stelle der Musterungsbehörde der im Artikel 537. des Handelsgesetzbuchs be- 
(Nr. 6732.) zeich-
	        
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