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KC. 17.
Hat ein Reisender auf dem Schiffe ein Verbrechen begangent so gelten
weten dessen Verhaftung, Auslieferung und Ueberführung dieselben Vorschriften,
welche oben für die Verbrechen des Schiffsvolks gegeben sind.
S. 18.
Die Befugnisse und Verpflichtungen des Schiffskapitains gehen, wenn
derselbe behindert ist, auf den Steuermann, und wäre auch dieser behindert, auf
den anderweitigen Stellvertreter über, und die in den §#. 5. bis 8. bestimmten
Strafen finden auch bei Verbrechen gegen diese Stellvertreter Anwendung.
KC. 19.
Ist nach der Dienstordnung oder nach der Bestimmung des Kapitains ein
Schiffsmann mit der Leitung eines besonderen Geschäfts beauftragt, werden
die von der ihm untergeordneten Mannschaft gegen ihn verübten Verbrechen
gleichfalls nach S§. 5. bis 8. bestraft.
g. 20.
Alle dem Inhalte dieses Gesetzes entgegenstehende allgemeine und besondere
Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Urkundlich rc.
IV. Verordnung betreffend die Verpflichtung der Preußischen See-
schiffer zur Mitnahme verunglückter vaterländischer Schiffsmänner, vom
5. Oktober 1833. (Gesetz-Samml. S. 122.).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Die in Folge von Strandungen oder Schiffbrüchen, von Aufbringun
durch feindliche Kaper oder Seeräuber, oder aus anderer Veranlassun in aien
hülflosen Zustande sich befindenden Schiffsmänner, welche Preußische Unterthanen
sind und zuletzt auf einem Preußischen Schiffe gedient haben, sollen an Hafen-
(Nr. 6732.) orten