Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1179 — 
KC. 17. 
Hat ein Reisender auf dem Schiffe ein Verbrechen begangent so gelten 
weten dessen Verhaftung, Auslieferung und Ueberführung dieselben Vorschriften, 
welche oben für die Verbrechen des Schiffsvolks gegeben sind. 
S. 18. 
Die Befugnisse und Verpflichtungen des Schiffskapitains gehen, wenn 
derselbe behindert ist, auf den Steuermann, und wäre auch dieser behindert, auf 
den anderweitigen Stellvertreter über, und die in den §#. 5. bis 8. bestimmten 
Strafen finden auch bei Verbrechen gegen diese Stellvertreter Anwendung. 
KC. 19. 
Ist nach der Dienstordnung oder nach der Bestimmung des Kapitains ein 
Schiffsmann mit der Leitung eines besonderen Geschäfts beauftragt, werden 
die von der ihm untergeordneten Mannschaft gegen ihn verübten Verbrechen 
gleichfalls nach S§. 5. bis 8. bestraft. 
g. 20. 
Alle dem Inhalte dieses Gesetzes entgegenstehende allgemeine und besondere 
Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich rc. 
IV. Verordnung betreffend die Verpflichtung der Preußischen See- 
schiffer zur Mitnahme verunglückter vaterländischer Schiffsmänner, vom 
5. Oktober 1833. (Gesetz-Samml. S. 122.). 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 1. 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
K. 1. 
Die in Folge von Strandungen oder Schiffbrüchen, von Aufbringun 
durch feindliche Kaper oder Seeräuber, oder aus anderer Veranlassun in aien 
hülflosen Zustande sich befindenden Schiffsmänner, welche Preußische Unterthanen 
sind und zuletzt auf einem Preußischen Schiffe gedient haben, sollen an Hafen- 
(Nr. 6732.) orten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.