Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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betreffenden  Angelegenheiten  im  Namen  sämmtlicher  Besitzer  Verfügungen  anzunehmen  und
verbindliche  Erklärungen  abzugeben  hat,  sowie  einen  Stellvertreter  desselben  zu  ernennen.

Für  Verbindlichkeiten,  welche  sich  auf  ihr  Berggebäude  beziehen,  haften  die  Gesellen,  da—
fern  sie  nicht  eine  Gesammtverbindlichkeit  (58  1019  fg.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  ausdrücklich
  übernommen  haben,  zu  ihren  Theilen.

89.
Gewerkschaften.
Gewerkschaften  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
Zu  ihrer  Begründung  bedürfen  sie  der  ausdrücklichen  Genehmigung  ihrer  Statuten
durch  die  Staatsregierung.
Außer  in  den  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  über  juristische  Personen  eintretenden
Fällen  erfolgt  die  Auflösung  einer  Gewerkschaft  auch  beim  Aufhören  ihres  Bergbaurechts

169).
&  169)  **

Rechte  und  Pflichten  der  Gewerken.

Die  Mitglieder  einer  Gewerkschaft  haben  nach  Verhältniß  ihrer  Gewerkenantheile  —
Kuxe  —  Theil  an  dem  Gewinne  und  Verluste,  sowie,  im  Falle  der  Auflösung,  an  dem  Vermögen
  der  Gewerkschaft.  Sie  sind  dagegen  verpflichtet,  nach  dem  nämlichen  Verhältnisse  die
zum  Betriebe  und  zur  Erfüllung  der  Schuldverbindlichkeiten  der  Gewerkschaft  erforderlichen  Zubußen
  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der  Majorität  zu  bezahlen.

811.
Lossagung  der  Gewerken.

Die  Mitglieder  einer  Gewerkschaft  sind  zu  jeder  Zeit  berechtigt,  sich  unter  Verlust  alles
bis  dahin  Eingezahlten  von  der  Gewerkschaft  loszusagen  und  sich  somit  nicht  nur  der  Rechte,
sondern  auch  der  Verbindlichkeiten,  welche  sie  als  Mitglieder  der  Gewerkschaft  haben,  zu  ent—
ledigen.

812.
Ausscheiden  einzelner  Gewerken.  Theilung.

Durch  das  Ausscheiden  einzelner  Mitglieder  wird  die  Gewerkschaft  nicht  aufgelöst,  auch
können  einzelne  Mitglieder  nicht  auf  Theilung  klagen.

813.
Kuxe.  Gewerkenbuch.
Die  Kuxe  gehören  zu  den  beweglichen  Sachen.

Ueber  die  Kuxe  und  ihre  Inhaber  ist  von  den  Vertretern  der  Gewerkschaft  das  Gewerkenbuch
  zu  führen.