Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1225 — 
nuar " 1. aus dem Baufonds mit drei und einem halben Prozent pro anno 
verzinst. 
Vom I. Januar 1871. ab nehmen dagegen die Prioritäts-Stammaktien 
an dem aus dem Ueberschusse des Gesammt-Unternehmens der Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft statutenmäßig zur Dividendenvertheilung kommen- 
den jährlichen Reinertrage Theil und zwar in dem Verhältnisse, daß aus diesem 
Reinertrage zunächst die Aktien Littr. B. eine Dividende bis drei und ein halbes 
Prozent erhalten, sodann die Aktien Littr. A. eine Dividende bis acht und ein 
halbes Prozent bekommen und der alsdann noch verbleibende Ueberrest zur Hälfte 
auf die Aktien Littr. B. und zur Hälfte auf die Aktien Littr. A. vertheilt wird. 
S. S. 
Den Inhabern der Aktien Littr. B. stehen im Uebrigen alle Rechte und 
Pflichten der Gesellschaftsmitglieder nach Inhalt der Gesellschaftsstatuten zu, jedoch 
mit der Maaßgabe, daß der Besitz von drei Aktien Littr. B. dem Besitzer von 
zwei Aktien Littr. A. gleichsteht. 
K. 9. 
Die im 8. XI. Nr. 5. des sechsten Nachtrages des Statuts festgestellte 
Befugniß zur Wahl von drei Direktoren auf zwölf Jahre und zur Einräumung 
von ? znengansruen an dieselben wird auf die Zahl von fünf Direktoren 
ausgedehnt, welche ihre Thätigkeit ausschließlich der Gesellschaft unter Ausschluß 
von gewerblichen Nebengeschäften oder besoldeten Nebenämtern widmen. 
(r. ö799.) Schema I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.