Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  zu
beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
Wahlprotokoll.

G.  7.
Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.

Er  hat  insbesondere

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsphmme  98  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

Jc)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig)

1)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

ß.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal  bestimmt.
  Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landrathes.
  Der  Wiesenwärter  ist  allein  besugt,  zu  wässern  und  muß  so  wässern,
daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.  Kein
Eigenthümer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlage
  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.  Nach  Ermessen  des
Wiesenvorstandes  kann  nach  Bedürfniß  ein  zweiter  Wiesenwärter  angestellt  und
demselben  Arbeitsgehülfen  beigegeben  werden,  insbesondere  bei  Fluthzeiten.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen

(r.  6yAI.)  des