Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1253  —

Bis  zu  dem  Tage,  wo  Folcergesabr  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  Preußisch  Kurant  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  itals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schul  verschreibung,  bei
Err  imsress  zu  Krotoschin  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
olgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  schlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abge  oßen

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nuch  em
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  seut  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  erhobenen  Zinsen
  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  und  vernichteter  Schuldoechehunge
  erfolgt  nach  den  auf  die  Staatsschuldscheine  Bu  habenden
Vo  sriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Psebeis  und
der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  I#.  1.  bis  12.  mit
nachstehenden  näheren  Bestimmungen:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate
  zu  Krotoschin  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte
und  Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatministerium  zukommen,  gegen  die  Verfügumg  des  Magistrats  findet
Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Posen  statt;

b)  das  gim  G.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
u  Krotoschin;

c)  8  in  den  IS#g.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  geschehen
durch  diejenigen  Blätter,  durch  welche  die  ausgeloosten  Obligationen  bekannt
  gemacht  werden;

d)  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  erwähnten  sechs  Zahlungstermine  treten  vier,
und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zahlungstermins  tritt
der  fünfte.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  uns  anmeldet  und  den  aügesahten  elh  der  Zinskupons
durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,
  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis
dahin  nicht  vorgekommenen  Pinskugons  en  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  ner  Schuldverschreibung  8  Ssheuone  für  die  nächsten  fünf
Fahre  ausgegeben.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der

ämmoreikaff  der  Stadt  Krotoschin  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ift.

Ichrgung  1867.  (Nr.  6751.)  164  Zur