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Bis zu dem Tage, wo Folcergesabr das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet,
mit fünf Prozent jährlich in Preußisch Kurant verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des itals erfolgt gegen bloße Rückgabe
der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schul verschreibung, bei
Err imsress zu Krotoschin in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins
olgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern.
Für die schlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abge oßen
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nuch em
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, seut die innerhalb vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen
verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuldoechehunge
erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bu habenden
Vo sriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Psebeis und
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere I#. 1. bis 12. mit
nachstehenden näheren Bestimmungen:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrate
zu Krotoschin gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem
Schatministerium zukommen, gegen die Verfügumg des Magistrats findet
Rekurs an die Königliche Regierung zu Posen statt;
b) das gim G. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreisgerichte
u Krotoschin;
c) 8 in den IS#g. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen geschehen
durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obligationen bekannt
gemacht werden;
d) an die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zahlungstermine treten vier,
und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zahlungstermins tritt
der fünfte.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den aügesahten elh der Zinskupons
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut,
nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis
dahin nicht vorgekommenen Pinskugons en Quittung ausgezahlt werden.
Mit ner Schuldverschreibung 8 Ssheuone für die nächsten fünf
Fahre ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der
ämmoreikaff der Stadt Krotoschin gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons.
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie
an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung
rechtzeitig geschehen ift.
Ichrgung 1867. (Nr. 6751.) 164 Zur