Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das  Kataster  erhoben  werden.  Dieselben

sind  bei  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  anzubringen.  Die  Zeit  der  Offen-*nm

  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt  und  außerdem  in  ortsüblicher
eise  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  Kostener  geiles  hat  die  Beschwerden  unter  QZuziehung  des
Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständigen
zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  Posen  zu
ernennen.  ·

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht;  2  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  anderenfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  En  chedung  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungsentscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig.  ird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  zugesendet.

Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen  aufgestellt.

So  lange  das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Weise  nicht  festgestellt
ist,  können  nach  Maaß  gab-  der  im  Besitzstandsregister  —  gefertigt  durch  Kreisbaumeister
  Rose  vom  29.  April  1866.  —  als  betheiligt  bei  der  Melioration  angenommenen
  Flächen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Seeflächen,  Beiträge  ausgeschrieben
und  eingezogen  werden,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung.

KC.  4.

.  Die  Flächen  des  großen  und  kleinen  Lubiner  Sees  bleiben,  als  zur  Zeit
nicht  beitragspflichtig,  in  dem  nach  F.  3.  aufgestellten  Kataster  außer  Ansatz.
Werden  bisherige  Seeflächen  in  Folge  der  Senkung  des  Wasserspiegels
wasserfrei,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  den  Umfang  der  diesfälligen  Flächen
nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  Ausführung  der  Seesenkung  feststellen  zu  lassen.
Nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  Ausführung  der  Seesenkung  sind  die
wasserfrei  gewordenen  früheren  Seeflächen  nach  dem  im  F.  3.  geordneten  Verfahren
  einzuschätzen  und  nach  Feststellung  der  Beitragspflichtigkeit  und  Einschätzung
aachträgich  in  das  Kataster  aufzunehmen.
ach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster  faben  die  Besitzer  der  diesfälligen
  Flächen  an  Neubaukosten,  d.  i.  an  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes,
  pro  Morgen  den  gleichen  Betrag,  welcher  pro  Morgen  der  gleichen
Klasse  von  den  übrigen  Verbandemitgliedern  aufgebracht  worden  ist,  nachträglich
zur  Verbandskasse  zu  zahlen,  welche  eingehende  Summe  nach  Bedürfniß  des  Verbandes
  zu  verwenden  ist.  Von  dem  nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster
kommenden  1.  Januar  ab  nehmen  die  Besitzer  der  aufgenommenen  früheren  Seeichen
  an  der  Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  und  etwaigen  Neubaukosten
ntheil,  und  zwar  in  demselben  Verhältnisse,  wie  die  Besitzer  der  übrigen  beitragspflichtigen
  Flächen  der  gleichen  Katasterklassen.

(Xr.  6752.)  5.  ö.