Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G.  5.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Kostener  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdirektor  sein.  Derselbe  führt  die
Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  den  Beschlüssen  des
Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten,  auch  dritten
Personen  und  Behörden  gegenüber,  in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden
  sollte.  Er  hat  insbestobdere

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  de  nach  den  festgestellten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
  event.  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Laßen  durch  administrative  Exekution  zur  Kreis-Kommunalkasse
  einzuziehen,  die  JZahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren;

e)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Seozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschest

  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsirektors

  nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,

den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät
überall  wahrzunehmen  hat.

In  Behinderungsfällen  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  Stellvertreter
  vertreten.

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sozietätsdirektors  und  zweier  Vorstandsmitglieder,  resp.  Stellvertreter.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Sozietätsdirektors  den  Ausschlag.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
Stellvertreter  leiten.  Sowohl  der  Direktor  als  die  beiden  Vorstandsmitglieder
und  deren  Vertreter  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

S.  6.
Es  haben  zu  wählen:
a)  das  Rittergut  Lubin  Ein  Vorstandsmitglied  und  dessen  Stellvertreter,

b)  die  übrigen  Mitglieder  der  Genossenschaft  Ein  Vorstandsmitglied  und
dessen  Stellvertreter.

Bei  der  Wahl  ad  b.  haben  die  Wahlberechtigten  und  zwar  jeder  Besitzer
eines  betheiligten  Rittergutes  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer  für  je
ehn  volle,  auf  Normalboden  (erste  Beitragsklasse)  reduzirte  Morgen  des  zum
tittergute  oder  zur  Gemeinde  gehörigen  belheiligten  Besitzstandes  Eine  Stimme.

So