Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der Stempel wird jedoch nicht angewandt, wenn die Taxe 
zum Gebrauche bei einer Subhastation oder Erbtheilung auf- 
genommen und in Folge dessen von dem tagxirten Gegenstande 
ein Kaufstempel oder eine Erbschaftsabgabe entrichtet wird. 
98. Todtenscheine, wie amtliche Atteste, s. diese. 
99. Trauscheine, desgleichen. 
100. Urlaubs-Ertheilungen, wie Ausfertigungen, s. diese. 
101. Verfügungen, amtliche, in Angelegenheiten des Empfängers, 
oder beihault an Privatpersonen in Privatangelegenheiten, wie 
Ausfertigungen, (. diese. 
102. Vokationen der Geistlichen und Schullehrer, wie Bestallungen, 
s. diese. 
103. Vorstellungen, wie Gesuche, s. diese. 
(Nr. 6761—6763.) 
  
Gegeben Ems, den 7. August 1867. 
(u. .Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6762.)
	        
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