Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1310. — 
(Nr. 6765.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Juli 1867., betreffend die Ertheilung der Geneh- 
migung zu Namensänderungen. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 5. Juli d. J. bestimme Ich 
hierdurch für den gesammten Umfang der Monarchie, daß die nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namensänderungen, abgesehen 
von denjenigen Fällen, in denen es sich um die Aenderung eines adeligen Namens 
oder um die Annahme adeliger Prädikate handelt, in welchen Fällen Meine Ent- 
scheidung einzuholen ist, fortan von den Bezirksregierungen ertheilt werden soll. 
Im Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover soll die gedachte Befugniß 
bis zur anderweitigen Organisation der dortigen Verwaltungsbehörden von den 
Landdrosteien ausgeübt werden. 
Ems, den 12. Juli 1867. 
Wilhelm. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 6766.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1867., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Nimptsch, im Regierungsbezirk Breslau, 
für den Bau und die Unterhaltung 1) der Strehlen-Zoptener Landstraße 
von dem Berührungspunkte mit der Breslau- Glatzer Staats--Chaussee bei 
Jordansmühl im Kreise Nimptsch über Schwentnig und Przydrowic bis 
zur Kreisgrenze, und 2) der Nimptsch-Strehlener Landstraße von Nimptsch 
über Woislowitz, Petrikau, Prauß und Karschau bis zur Kreisgrenze 
vor Niclasdorf. 
N Ich durch meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise 
Nimptsch, im Regierungsbezirk Breslau, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau: 
1) der Strehlen-Zoptener Landstraße von dem Berührungspunkte mit der Bres- 
lau-Glatzer StaatsChaussee bei Jordansmühl im Kreise Nimptsch über Schwentnig 
und Przydrowic bis zur Kreisgrenze, und 2) der Nimptsch-Strehlener Landstraße 
von Nimptsch über Woislowitz, Petrikau, Prauß und Karschau bis zur Kreis- 
grenze vor Niclasdorf genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Nimptsch 
das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemähigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung 
des Chaufergel es nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
gel-
	        
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