Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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behörde zu bestimmenden Frist bei dem Hauptamte des Bezirks in doppelter 
Ausfertigung eine Beschreibung und Kachweisung des Salzwerkes oder der Fa- 
brif nebst #ebehor nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde einzureichen. 
Jede Veränderung in den Betriebsräumen, sowie jeder Zu- und Abgang und 
jede Veränderung an den in der Nachweisung verzeichneten Geräthen und Vor- 
richtungen ist dem Krdachten Hauptamte vor der Ausführung anzuzeigen. 
ine gleiche Verpflichtung lgt demjenigen ob, welcher eine neue Saline 
oder sonstige Anstalt, in welcher Salz gefördert, gesotten, raffinirt oder als 
Nebenprodukt gewormen wird, anlegen, oder eine außer Betrieb gesetzte Saline 
oder sonstige Anstalt der gedachten Art wieder in Betrieb setzen will. Bei An- 
lage neuer Salinen, Salzbergwerke oder Salzraffinerien sind die Anordnungen 
der Steuerbehörde wegen Einfriedigung des Salzwerkshofes zu befolgen, auch 
für die zur Beaufsichtigung zu bestimmenden Beamten Geschäfts= und Wohnungs- 
räume gegen Bezug der reglementsmäßigen Beamten-Miethsabzüge zu gewähren. 
. 5. 
Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerkes ist 
die Kosten der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen verpflichtet, wenn 
die Menge des auf demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht 
mindestens zwölftausend Zentner beträgt. 
2. Kontrole. 
KS. 6. 
Die im F. 3. bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermittelung des von 
dem bereiteten Salze zu entrichtenden Abgabenbetrages, sowie zur Verhütung von 
Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kon- 
trole der Steuer-(Zoll.) Verwaltung, welche durch eine von dieser zu erlassende, 
jedem Besitzer solcher Anstalten mitzutheilende und von diesem zu befolgende 
nweisung geregelt wird. 
Diese Kontrole wird für jedes Sahwert durch ein besonders zu errich- 
tendes oder zu bestimmendes Salzsteuer- Amt geübt. Die im F. 3. Absatz 2. 
erwähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächstgelegenen Steuer- 
(Loll-) Amts. 
K. 7. 
Durch die im §. 6. gedachte Anweisung kann jeder Salzwerksbesitzer nach 
näherer Anordnung der Steuerverwaltung verpflichtet werden: 
1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siedegebäuden und 
den Trockenräumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz aus- 
geschieden oder zerkleinert wird, leicht beaufsichtigt und durch scheren 
Verschluß behindert werden kann; 
2) die Salzmagazine so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heim- 
licher Entfernung des Salzes genägend gesichert sind, und die zur An 
(Kr. 6771.) e-
	        
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