Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1322  —

Ö2  des  steuerlichen  Mitverschlusses  erforderlichen  Einrichtungen  zu
treffen;

3)  das  Salz  nur  in  den  dazu  angemeldeten  Gefäßen,  Vorrichtungen  und
Räumen  aufzubewahren;

4)  über  den  Betrieb  des  Salzwerkes  und  das  gewonnene  und  verabfolgte
Salz  genau  Buch  zu  führen  und  die  betreffenden  Bücher  den  Steuerbeamten
  auf  Verlangen  jederzeit  vorzulegen;

5)  Personen,  welche  Salzhandel  betreiben  oder  durch  ihre  Angehörigen  betreiben
  lassen,  auf  dem  Salzwerke  keine  Beschäftigung  zu  gewähren,  und
den  Eintritt  in  das  Salzwerk  unbefugten  Personen  zu  untersagen;

6)  in  den  Wohnungen,  welche  sich  innerhalb  der  Salzwerkslokalitäten  und
der  zugehörigen  Höfe  oder  in  baulicher  Verbindung  mit  den  Salzwerken
befinden,  Salz  irgend  welcher  Art  nicht  in  größerer  als  der  von  der
Steuerbehörde  gestatteten  Menge  aufzubewahren;

7)  die  nöthigen  Vorrichtungen  zum  Verwiegen  und  zur  Denaturirung  des
Salzes  (Unbrauchbarmachung  zum  Genuß  für  Menschen),  sowie  die
Stoffe  zur  Denaturirung  zu  beschaffen  und  das  dazu  erforderliche  Personal
  zu  stellen;

8)  der  Steuerverwaltung  auf  Verlangen,  gegen  eine  in  Ermangelung  einer
ütlichen  Vereinbarung  durch  die  Bezirksregierung  festzustellende  Entcbdigung
  ein  angemessenes  Lokal  Behufs  der  #  Aisflbrun  des
Aufenthalts  und  der  Uebernachtung  der  Beamten  zu  stellen;

9)  den  Salzwerkshof  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  mit  einer  angemessenen
  Umfriedigung  —  deren  Kosten  die  Staatskasse  bei  der  ersten
Einrichtung  zur  Hälfte  trägt  —  zu  umgeben  und  während  der  Nacht
verschlossen  zu  halten;

zu  8.  und  9.  vorbehaltlich  der  am  Schlusse  des  F.  4.  hinsichtlich  neuer  Werke
ausgesprochenen  Verpflichtung.

Die  Verpflichtungen  zu  2.  bis  7.  können  auch  den  Besitzern  von  Fabriken,
in  denen  Salz  als  Nebenprodukt  gewonnen  wird,  auferlegt  werden.

Wird  die  Erfüllung  einer  der  vorbezeichneten  Verpflichtungen  verzögert
oder  verweigert,  so  kann  nach  vorheriger  Androhung  der  Betrieb  der  Saline,
des  Salzbergwerks  oder  der  Fabrik  von  Unserem  Finanzminister  nach  Anhörung
der  Bergpolizeibehörde  so  lange  untersagt  werden,  bis  der  zu  stellenden  Anforderung
genügt  ist.

S.

Gewerkschaften,  Korporationen  oder  Gesellschaften,  welche  Salzwerke  besitzen,
und  Alleinbesitzer,  welche  den  Betrieb  ihrer  Salzwerke  nicht  unmittelbar  leiten,
sind  verbunden,  zur  Erfüllung  der  ihnen  der  Steuerverwaltung  gegenüber  obliegenden
  Verpflichtungen  einen  auf  dem  Salzwerke  regelmäßig  anwesenden  Vertreter
  zu  bestellen,  für  dessen  Handlungen  und  Unterlassungen  sie  haften.