Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Ö2 des steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu 
treffen; 
3) das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefäßen, Vorrichtungen und 
Räumen aufzubewahren; 
4) über den Betrieb des Salzwerkes und das gewonnene und verabfolgte 
Salz genau Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Steuer- 
beamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen; 
5) Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen be- 
treiben lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und 
den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen; 
6) in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und 
der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken 
befinden, Salz irgend welcher Art nicht in größerer als der von der 
Steuerbehörde gestatteten Menge aufzubewahren; 
7) die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des 
Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), sowie die 
Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Per- 
sonal zu stellen; 
8) der Steuerverwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermangelung einer 
ütlichen Vereinbarung durch die Bezirksregierung festzustellende Ent- 
cbdigung ein angemessenes Lokal Behufs der # Aisflbrun des 
Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten zu stellen; 
9) den Salzwerkshof auf Verlangen der Steuerbehörde mit einer ange- 
messenen Umfriedigung — deren Kosten die Staatskasse bei der ersten 
Einrichtung zur Hälfte trägt — zu umgeben und während der Nacht 
verschlossen zu halten; 
zu 8. und 9. vorbehaltlich der am Schlusse des F. 4. hinsichtlich neuer Werke 
ausgesprochenen Verpflichtung. 
Die Verpflichtungen zu 2. bis 7. können auch den Besitzern von Fabriken, 
in denen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, auferlegt werden. 
Wird die Erfüllung einer der vorbezeichneten Verpflichtungen verzögert 
oder verweigert, so kann nach vorheriger Androhung der Betrieb der Saline, 
des Salzbergwerks oder der Fabrik von Unserem Finanzminister nach Anhörung 
der Bergpolizeibehörde so lange untersagt werden, bis der zu stellenden Anforderung 
genügt ist. 
S. 
Gewerkschaften, Korporationen oder Gesellschaften, welche Salzwerke besitzen, 
und Alleinbesitzer, welche den Betrieb ihrer Salzwerke nicht unmittelbar leiten, 
sind verbunden, zur Erfüllung der ihnen der Steuerverwaltung gegenüber oblie- 
genden Verpflichtungen einen auf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden Ver- 
treter zu bestellen, für dessen Handlungen und Unterlassungen sie haften.
	        
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