Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Geset

über  den

Civil-Staatsdienst
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  erlassen  beschlossen.
Staatsdiener.

g.  1.

Als  Staatsdiener  (Staatsbeamte)  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  diejenigen
  Personen,  welchen  vom  Landesfuͤrsten  oder  durch  eine  von  ihm  dazu
beauftragte  Behoͤrde  ein  fuͤr  Zwecke  des  Staates  errichtetes  bestaͤndiges  oͤffentliches
  Amt  gegen  ein  aus  der  Staatekasse  fließendes  oder  vom  Staate  gewährleistetes
  Einkommen  übertragen  worden  ist.

In  dem  Rechtsverhältnisse  der  Staatödiener  stehen  auch  die  öffentlichen
Lehrer.

Fortsetzung.
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Keine  Anwendung  findet  daher  das  Gesetz:
a)  auf  die  von  der  landesfürstlichen  Civil-Liste  oder  aus  landesfürstlichen
Privat-Kassen  besoldeten  Diener;

b)  auf  diejenigen,  welche  mit  dem  Staate  in  dem  Verhaltnisse  eines  gewöhnlichen
  privatrechtlichen  Kontraktes  stehen,  wie  Gutsverwalter  und
diejenigen,  welche  um  Tage-,  Wochen-,  Stück=  oder  Gedinge-Lohn
Arbeiten  und  Dienste  verrichten,  z.  B.  Fabrik=  und  Hand-Arbeiter,
Holzhauer  2c.;
auf  diejenigen,  deren  Dienstleistungen  nach  der  Natur  des  Geschäftes,
oder  nach  dem  zu  erreichenden  nur  vorübergehenden  Zwecke,  oder  nach
ausdrücklicher  Bestimmung  nur  auf  gewisse  Zeit  beschränkt  sind,  z.  B.
auf  die  zur  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Epidemie  angestellten  oder  zu
temporären  diplomatischen  Sendungen  beauftragten  Personen;
auf  alle  vom  Staate  zu  öffentlicher  Dienstleistung,  jedoch  ohne  Gehalt,
Ermachtigten,  z.  B.  die  Mitglieder  des  Spruch-Kollegiums  zu  Jena
als  solche,  Advokaten,  Notare,  Aerzte,  Wundärzte;

e)  auf  diejenigen,  denen  gewisse  Staatsdienstleistungen  bloß  neben  ihrem

landwirthschaftlichen  oder  bürgerlichen  Gewerbe  übertragen  sind,  z.  B.

Forstlaufer,  Steuereinnehmer  auf  dem  Lande;

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