Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6774.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Adelnauer Kreises im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 15. Juli 
1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 7c 
Nachdem von den Kreisständen des Adelnauer Kreises auf dem Kreistage 
vom 28. März 1866. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten, sowie zur Veschafung des im Falle des Baues 
einer den Kreis durchschneidenden Eisenbahn unentgeltlich herzugebenden Terrains, 
endlich zur Tilgung eines im Jahre 1853. bei der Stadt Ostrowo zu Chaussee- 
bauzwecken kontrahirten Darlehns erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläu- 
biger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 60),000 Tha- 
lern ausstellen zu düczen b, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger 
noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des 
Gesetes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Dligationen zum Betrage von 
50% 0 Thalern,) in Buchstaben: sechszig tausend Thalern, welche in folgenden 
points: 
10,000 Thaler a 25 Thaler, 
15,000 à„ 50 
25,000 é"- dà 100 - 
10,000 à 1000 
= 60),000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, durch Kreis-Kommunalbeiträge mit 
(fünf Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom hahr. 1868. ab mit wenigstens söhrsi, zwei Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, 
zu tilgen sind, durch giregenwertiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, deß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. " 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 15. Juli 1867. 
(I. S8.) Wilhelm. 
Für den Minister 
des Innern: 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
Pro-
	        
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