Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Salzwerksöbesitzern  bereits  erlegten  Eingangsabgaben,  Behufs  deren  Feststellung
Unser  Finanzminister  das  Erforderliche  anzuordnen  hat  erhoben.

KC.  4.

Statt  der  in  dem  F.  18.  der  Verordnung  (.  1.)  angezogenen  Bestimmungen
des  Zollstrafgesetzes  kommen  in  denjenigen  Landestheilen,  für  welche  die  Ordnung
für  das  Verfahren  bei  Entdeckung  und  Untersuchung  von  Zuwiderhandlungen

egen  die  Zollgesetze  vom  29.  Juli  d.  J.  ergangen  ist,  die  entsprechenden  Beimmungen
  dieser  Ordnung  in  Anwendung.

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Unser  Finanzminister  wird  mit  Ausführung  dieser  Verordnumg  beauftragt.

Lcchdch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Ems,  den  9.  August  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Büreou  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(/  G#  Doch