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Salzwerksöbesitzern bereits erlegten Eingangsabgaben, Behufs deren Feststellung
Unser Finanzminister das Erforderliche anzuordnen hat erhoben.
KC. 4.
Statt der in dem F. 18. der Verordnung (. 1.) angezogenen Bestimmungen
des Zollstrafgesetzes kommen in denjenigen Landestheilen, für welche die Ordnung
für das Verfahren bei Entdeckung und Untersuchung von Zuwiderhandlungen
egen die Zollgesetze vom 29. Juli d. J. ergangen ist, die entsprechenden Beimmungen
dieser Ordnung in Anwendung.
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Unser Finanzminister wird mit Ausführung dieser Verordnumg beauftragt.
Lcchdch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 9. August 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreou des Staats-Ministerinms.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
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