Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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tragung  sich  bezieht,  geringer  ist  als  der  Gegenstand  des  Protokollats,
so  ist  nur  jener  als  Maaßstab  für  den  Kostenansatz  anzunehmen.

D.  Für  die  Ertheilung  eines  vollständigen  Protokoll=  Extraktes  und  für  die
Erneuerung  von  mortifizirten  Dokumenten  wird  der  Satz  zu  A.  Nr.  2.
erhoben)  für  die  Ertheilung  eines  nicht  vollständigen  Protokoll--Extraktes
hingegen  ein  Drittel  des  einfachen  Satzes  zu  B.  1.,  jedoch  nicht  unter
27  Sgr.  und  nicht  über  2  Rthlr.

E.  Für  die  in  das  Nebenbuch  aufzunehmenden  Abschriften  von  den  Urkunden,
auf  welche  sich  die  in  dem  Hauptbuche  bewirkten  Eintragungen  gründen,
sind,  sobald  dieselben  mehr  als  vier  geschriebene  Bogen  ausmachen,  für
jeden  zussukommenden  auch  nur  angefangenen  Bogen  zusätzlich  5  Sgr.
zu  erheben.

F.  In  allen  Fällen,  wo  die  Führung  der  Realfolien  nicht  auf  ausdrücklichen,
gesetzlichen  Anordnungen,  sondern  nur  auf  der  Gerichtspraxis  beruht,  sind
die  für  die  Führung  der  Namenfolien  angeordneten  Kostensäte  zu  erheben.

Für  die  bei  der  Führung  des  Schal.  und  Pfandprotokolls  etwa
aufzunehmenden,  im  Abschnitt  2.  unter  II.  des  Tarifs  88.  16.  ff.  bezeichneten
  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  werden  die  dort  bestimmten
Kostensätze  besonders  erhoben.  Dagegen  ist  durch  die  Sätze  ad  A.  bis  E.
nicht  nur  der  Ausfertigungs=  und  Protokollstempel,  sondern  auch  der
Gesuchsstempel  gedeckt  (vergl.  §.  2.  dieser  Verordnung).

Die  Protokollirung  und  Delirung  der  Vormundschaft  auf  dem
Folium  des  Vormundes  ist  kostenfrei.

K.  13.
A.  Zu  F.  41.  des  Tarifs:

Die  Zuordnung  von  Geschlechtskuratoren  erfolgt  kostenfrei.  Die
Bestellung  solcher  Vormünder,  welche  einer  die  Gütergemennschaft  mit
den  minderjährigen  Kindern  fortsetzenden  Wittwe  als  Assistenten  zugeordnet
  werden,  ist  als  Einleitung  einer  nach  den  Bestimmungen  im
§.  42.  des  Tarifs  zu  taxirenden  Vormundschaft  anzusehen.

B.  Zu  F.  43.  des  Tarifs:

Die  Kostensätze  §.  43.  des  Tarifs  sind  nur  zur  Hälfte  zu
erheben.

C.  Zu  FH.  44.  des  Tarifs:

Zu  den  neben  den  Kosten  für  die  Führung  der  Vormundschaft
einem  besonderen  Kosten  -Ansatze  nicht  unterworfenen  Geschäften  gebören
  die  Verfägengen  und  Verhandlungen,  welche  die  Erbtheilungsehörde
  Behufs  ittelung,  Sicherstellung,  Auseinandersetzung  und
Verwaltung  desjenigen  Vermögens  vornimmt,  welches  den  Pege.
#r  zur  Zeit  der  Einleitung  der  Vormundschaft  oder  Kuratel
gehört.

D.  Zu