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tragung sich bezieht, geringer ist als der Gegenstand des Protokollats,
so ist nur jener als Maaßstab für den Kostenansatz anzunehmen.
D. Für die Ertheilung eines vollständigen Protokoll= Extraktes und für die
Erneuerung von mortifizirten Dokumenten wird der Satz zu A. Nr. 2.
erhoben) für die Ertheilung eines nicht vollständigen Protokoll--Extraktes
hingegen ein Drittel des einfachen Satzes zu B. 1., jedoch nicht unter
27 Sgr. und nicht über 2 Rthlr.
E. Für die in das Nebenbuch aufzunehmenden Abschriften von den Urkunden,
auf welche sich die in dem Hauptbuche bewirkten Eintragungen gründen,
sind, sobald dieselben mehr als vier geschriebene Bogen ausmachen, für
jeden zussukommenden auch nur angefangenen Bogen zusätzlich 5 Sgr.
zu erheben.
F. In allen Fällen, wo die Führung der Realfolien nicht auf ausdrücklichen,
gesetzlichen Anordnungen, sondern nur auf der Gerichtspraxis beruht, sind
die für die Führung der Namenfolien angeordneten Kostensäte zu erheben.
Für die bei der Führung des Schal. und Pfandprotokolls etwa
aufzunehmenden, im Abschnitt 2. unter II. des Tarifs 88. 16. ff. bezeichneten
Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die dort bestimmten
Kostensätze besonders erhoben. Dagegen ist durch die Sätze ad A. bis E.
nicht nur der Ausfertigungs= und Protokollstempel, sondern auch der
Gesuchsstempel gedeckt (vergl. §. 2. dieser Verordnung).
Die Protokollirung und Delirung der Vormundschaft auf dem
Folium des Vormundes ist kostenfrei.
K. 13.
A. Zu F. 41. des Tarifs:
Die Zuordnung von Geschlechtskuratoren erfolgt kostenfrei. Die
Bestellung solcher Vormünder, welche einer die Gütergemennschaft mit
den minderjährigen Kindern fortsetzenden Wittwe als Assistenten zugeordnet
werden, ist als Einleitung einer nach den Bestimmungen im
§. 42. des Tarifs zu taxirenden Vormundschaft anzusehen.
B. Zu F. 43. des Tarifs:
Die Kostensätze §. 43. des Tarifs sind nur zur Hälfte zu
erheben.
C. Zu FH. 44. des Tarifs:
Zu den neben den Kosten für die Führung der Vormundschaft
einem besonderen Kosten -Ansatze nicht unterworfenen Geschäften gebören
die Verfägengen und Verhandlungen, welche die Erbtheilungsehörde
Behufs ittelung, Sicherstellung, Auseinandersetzung und
Verwaltung desjenigen Vermögens vornimmt, welches den Pege.
#r zur Zeit der Einleitung der Vormundschaft oder Kuratel
gehört.
D. Zu