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(Nr. 6797.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. November 1838. und der Verordnung vom 21. Dezember
1846., betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten
Handarbeiter, in den neuerworbenen Landestheilen. Vom 19. August
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
In den durch das Gesetz vom 20. September 1866. (Gesez, Samul für
1866. S. 555.) und durch die Gesetze vom 2 uzener- 1866. (Gesetz Samml.
für 1866. S. 875. 876.) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebieten treten
ortan das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.
(Gesetz Samml. für 1838. S. 505.), jedoch mit Ausschluß der . 11— 13.,
15— 19., 38—41. und des §. 44., #owie die Drordaung vom 21. Dezember
1846., betreffend die bei dem Bau von Lisenbahnen bese
(Gesetz-Samml. für 1847. S. 21.), in Kraft.
Soweit die ertheilten Konzessions-Urkunden über das Verhältniß der bestehenden
Eisenbahngesellschaften zum Staate und zum Publikum abweichende Bestimmungen
enthalten, behält es bei denselben sein Bewenden. Ebenso verbleibt
es bis auf Weiteres rücksichtlich des Expropriationsverfahrens bei den biskerigen
in den einzelnen Landestheilen hierüber geltenden Vorschriften. ·-"
s-2. .
stz Wegen Einführung der auf die Besteuerung der Eisenbahnen bezüglichen
etze:
häftigten Handarbeiter
1) vom 30. Mai 1853., betreffend die von den Eisenbahnen zu entrichtende
Abgabe (Gesetz= Samml. für 1853. S. 449.))
2) vom 21. Mai 1859., betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 30.
Mai 1853. (Gesetz Samml. für 1859. S. 243.),
3) vom 16. März 1867., betreffend die Abgabe von allen nicht im. Besitze
des Staats oder inländischer Eisenbahn-Aktiengesellschaften befindlichen
Eisenbahnen (Gesetz= Samml. für 1867. S. 465.), ·
in den neuerworbenen Landestheilen bleibt besondere Verordnung vorbehalten.
C. 3.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die
Verordnung für das vormalige Königreich Hannover vom 29. März 1856., die
Anlage von Eisenbahnen durch Privatunternehmer betreffend, werden aufgehoben.
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