Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6797.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  und  der  Verordnung  vom  21.  Dezember
  1846.,  betreffend  die  bei  dem  Bau  von  Eisenbahnen  beschäftigten
Handarbeiter,  in  den  neuerworbenen  Landestheilen.  Vom  19.  August
1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.

In  den  durch  das  Gesetz  vom  20.  September  1866.  (Gesez,  Samul  für
1866.  S.  555.)  und  durch  die  Gesetze  vom  2  uzener-  1866.  (Gesetz  Samml.
für  1866.  S.  875.  876.)  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Gebieten  treten
ortan  das  Gesetz  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.
(Gesetz  Samml.  für  1838.  S.  505.),  jedoch  mit  Ausschluß  der  .  11—  13.,
15—  19.,  38—41.  und  des  §.  44.,  #owie  die  Drordaung  vom  21.  Dezember
1846.,  betreffend  die  bei  dem  Bau  von  Lisenbahnen  bese
(Gesetz-Samml.  für  1847.  S.  21.),  in  Kraft.

Soweit  die  ertheilten  Konzessions-Urkunden  über  das  Verhältniß  der  bestehenden
  Eisenbahngesellschaften  zum  Staate  und  zum  Publikum  abweichende  Bestimmungen
  enthalten,  behält  es  bei  denselben  sein  Bewenden.  Ebenso  verbleibt
es  bis  auf  Weiteres  rücksichtlich  des  Expropriationsverfahrens  bei  den  biskerigen
in  den  einzelnen  Landestheilen  hierüber  geltenden  Vorschriften.  ·-"

s-2.  .
stz  Wegen  Einführung  der  auf  die  Besteuerung  der  Eisenbahnen  bezüglichen
etze:

häftigten  Handarbeiter

1)  vom  30.  Mai  1853.,  betreffend  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtende
Abgabe  (Gesetz=  Samml.  für  1853.  S.  449.))

2)  vom  21.  Mai  1859.,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  30.
Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  für  1859.  S.  243.),

3)  vom  16.  März  1867.,  betreffend  die  Abgabe  von  allen  nicht  im.  Besitze
des  Staats  oder  inländischer  Eisenbahn-Aktiengesellschaften  befindlichen
Eisenbahnen  (Gesetz=  Samml.  für  1867.  S.  465.),  ·

in  den  neuerworbenen  Landestheilen  bleibt  besondere  Verordnung  vorbehalten.

C.  3.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  die
Verordnung  für  das  vormalige  Königreich  Hannover  vom  29.  März  1856.,  die
Anlage  von  Eisenbahnen  durch  Privatunternehmer  betreffend,  werden  aufgehoben.

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