Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1465  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  90  —

 

(Nr.  6816.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Uerdingen  im  Betrage  von  52,000  Thalern.  Vom  26.  Juli  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

ertheilen,  nachdem  der  Bürgermeister  und  die  Stadtverordneten  zu  Uerdingen
darauf  angetragen  #ben  b  zum  Zwecke  der  Regulirung  der  städtischen  Schuldverhältisse
  und  zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnützigen  Anlagen  zur
lufnahme  eines  Darlehns  von  52),000  Thalern,  geschrieben:  Zwei  und  funfzig
Tausend  Thalern,  #een  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons
  versehener  Obligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,
und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger
sich  nichts  zu  erinnern  gesunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Jahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landes
  arriche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden
  Bedingungen.  K

Es  werden  fünfhundert  zwanzig  Obligationen,  jede  zu  Einhundert  Thalern,
ausgegeben.  Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst  und
die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen  von  der  städtischen  Gemeindekasse  zu  Uerdingen
  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Kupons  gezahlt.  Zur  Tilgung  der
Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  ausgegebenen  Obligationen
  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet,  so  daß  die
ganze  Schuld  in  sieben  und  dreißig  Jahren,  vom  Jahre  nach  der  Kapitalaufnahme
an,  getilgt  sein  wird.  Es  soll  jedoch  der  Stadtgemeinde  vorbehalten  bleiben,  den
Tilgungsfonds  zu  verstärken,  um  die  Rückzahlung  der  Schuld  dadurch  zu  beschleunigen,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Obligationen  mit  haldfähr  er  Frist
durch  die  öffentlichen  Blätter  zu  kündigen.  Den  Obligations-  Inhabern  steht  kein
Kündigungsrecht  gegen  die  Stadtgemeinde  zu.

K6.  2.
Zur  Leitung  der  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  auszuge-Johrgang
  1867.  (Nr.  6816.)  194  ben-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  September  1867.