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(Nr. 6833.) Allerhöchster Erlaß vom 11. September 1867., betreffend die in dem vormaligen
Kurfürstenthum Hessen und den früher Königlich Bayerischen Landestheilen,
mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, bis zum 1. Januar k. J.
noch abzuhaltenden Schwurgerichte.
Ar# Ihren Bericht vom 9. September d. J. bestimme Ich für das Gebiet
des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und der früher Königlich Bayerischen
Landestheile, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, wegen der bis zum 1. Januar
k. J. noch abzuhaltenden Schwurgerichte, was folgt:
1) Die Vorsitzenden der Schwurgerichtshöfe hat, an Stelle des Präsidenten
des Ober-Appellationsgerichts, der Erste Präsident des Appellationsgerichts
zu Kassel aus der Zahl der bei dem Appellationsgerichte und
den Kreisgerichten des Bezirks angestellten Richter zu ernennen.
2) Die Auswahl der Geschworenen zu den noch stattfindenden Sitzungsperioden
(Ausloosung nach F. 140. des Kurhessischen Strafprozeßgesetzes
vom 28. Oktober 1863.) erfolgt durch den Direktor des Kreisgerichts,
bei welchem das Schwurgericht abgehalten wird, unter Zuziehung zweier
Mitglieder jenes Gerichts.
3) In denjenigen schwurgerichtlichen Sachen, in welchen vör dem 1. September
d. J. bereits ein Anklage-Erkenntniß ergangen ist, bedarf es einer
ferneren vorgängigen Ensscheidung der Raths= und Anklagekammer nicht.
Der von dem Staatsprokurator angefertigte Anklageakt vertritt in diesen
Fällen die Stelle der nach §J. 87. der — —— von dem
Ober-Staatsanwalte abzufassenden Anklageschrift.
Sie, der Justizminister, werden mit der Ausführung dieser Meiner Order
beauftragt.
Schloß Babelsberg, den 11. September 1867.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Juftizminister.
(Nr. 6813—6334.) (Nr. 6834.)