Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1627  —

(Nr.  6833.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  September  1867.,  betreffend  die  in  dem  vormaligen
Kurfürstenthum  Hessen  und  den  früher  Königlich  Bayerischen  Landestheilen,
  mit  Ausschluß  der  Enklave  Kaulsdorf,  bis  zum  1.  Januar  k.  J.
noch  abzuhaltenden  Schwurgerichte.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  9.  September  d.  J.  bestimme  Ich  für  das  Gebiet
des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  und  der  früher  Königlich  Bayerischen
Landestheile,  mit  Ausschluß  der  Enklave  Kaulsdorf,  wegen  der  bis  zum  1.  Januar
  k.  J.  noch  abzuhaltenden  Schwurgerichte,  was  folgt:

1)  Die  Vorsitzenden  der  Schwurgerichtshöfe  hat,  an  Stelle  des  Präsidenten
des  Ober-Appellationsgerichts,  der  Erste  Präsident  des  Appellationsgerichts
  zu  Kassel  aus  der  Zahl  der  bei  dem  Appellationsgerichte  und
den  Kreisgerichten  des  Bezirks  angestellten  Richter  zu  ernennen.

2)  Die  Auswahl  der  Geschworenen  zu  den  noch  stattfindenden  Sitzungsperioden
  (Ausloosung  nach  F.  140.  des  Kurhessischen  Strafprozeßgesetzes
vom  28.  Oktober  1863.)  erfolgt  durch  den  Direktor  des  Kreisgerichts,
bei  welchem  das  Schwurgericht  abgehalten  wird,  unter  Zuziehung  zweier
Mitglieder  jenes  Gerichts.

3)  In  denjenigen  schwurgerichtlichen  Sachen,  in  welchen  vör  dem  1.  September
  d.  J.  bereits  ein  Anklage-Erkenntniß  ergangen  ist,  bedarf  es  einer
ferneren  vorgängigen  Ensscheidung  der  Raths=  und  Anklagekammer  nicht.
Der  von  dem  Staatsprokurator  angefertigte  Anklageakt  vertritt  in  diesen
Fällen  die  Stelle  der  nach  §J.  87.  der  —  ——  von  dem
Ober-Staatsanwalte  abzufassenden  Anklageschrift.

Sie,  der  Justizminister,  werden  mit  der  Ausführung  dieser  Meiner  Order
beauftragt.

Schloß  Babelsberg,  den  11.  September  1867.
Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.

An  den  Juftizminister.

 

(Nr.  6813—6334.)  (Nr.  6834.)