Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblat  t.

 

XX.  Stück.  München,  Freitag  den  16.  Mai  1877.

 

Verordnung.

(Die  Behandlung  der  Unterthanen  des  Kanton
Glarus  in  der  Schweiz,  bei  Konkursen
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  haben  durch  die  Verordnung  vom
17.  Maͤrz  1808  (Regierungsblatt  1808
Stuͤck  XIV.  S.  683)  den  Schweizer  Unterthanen
  bei  gerichtlichen  Konkursen  in  Unsern
  Staaten  gleiche  Rechte  mit  den  Inlaͤndern
  in  der  Voraussezung  eingeraͤumt,  daß
von  den  Schweizer  Gerichten  gegen  Unsere
Unterthanen  die  erfoderliche  Reciprocitaͤt
beobachtet  werde.  Da  nun  der  Kanton
Glarus  in  der  Schweiz  diese  Gleichstellung
  noch  zur  Zeit  verweigert,  so  tragen
Wir  sämtlichen  Gerichtsstellen  Unsers  Reis
ches  auf,  gegen  die  Unterthanen  des  gedachten
  Kantons  Glarus  die  Retorsion  anmuwenden,
  und  dieselben  bei  gerichtlichen
Konkursen  mit  ihren  Foderungen  allen  inldndischen
  Gläubigern  nachzusezen.
München  den  6.  Mat  1817.
Max  Josepb.
Graf  Reigersberg.

Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General  Sekretär

von  Nemmer.

Bekanntmachungen.

Seine  Majestät  der  König  haben  nach
Vernehmung  Allerhöchstdero  Staats  Rathes
im  Betreffe  der  Maßregeln  gegen  die  Theuerung
  und  der  Anordnung  eines  Central  Komité's
  unterm  12.  d.  M.  an  die  königlichen
Staats  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen
  Grasen  von  Thürheim  und  Freiherrn
von  Lerchenfeld  nachstehende  allerhöchste
Eneschließung  zu  erlassen  geruht:

Wir  Maximilian  Josepb,
bon  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Die  Sicherung  Unseres  Reiches  gegen  die
aus  möglichem  Mangel  und  der  noch  bestehenden
  Theuerung  des  Getreids  drohenden
Uebel  ist  ununterbrochen  ein  Gegenstand  Unserer
  besondern  Regenten  Sorge  gewesen.
Wir  haben  zur  Begünstigung  der  Zuund
  Einfuhr  des  Getreides  und  der  ersten
Lebens  Bedürfnisse  die  Eingangs  Zölle,  so
wie  jene  im  Innern  des  Reiches  aufgehoben;
  dagegen  die  Ausfuhr  sehr  erhöhten
Auflagen  und  beschränkenden  Vorschriften
unterworfen;  die  Eindienung  der  Gilltfeüchte
  Unserers  Aerars,  so  wie  der  Seiftungen
und  Kommunen  in  Natur  anbefohlen;  Unseren
  Regierungen  die  ausgedehntesten  Voll-(29)