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überwiesenen Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung stehen die in dieser Verordnung
den Orts-Polizeibehörden eingeräumten Dese der Gemeindebehörde
oder dem Gemeindebeamten zu, welchem mit Genehmigung der Bezirksregierung
die betreffenden Geschäfte übertragen worden sind.
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In Betreff der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der örtlichen Polhei
verwaltung bewendet es vorläufig bei den in den neu erworbenen Landestheilen
hierüber bestehenden Vorschriften.
Wenn in Gemäßheit des H. 2. einzelne Zweige der Polizeiverwaltung den
Gemeinden zur eigenen Verwaltung überwiesen worden sind, so haben die Gemeinden
die Kosten dieser Verwaltung selbst zu tragen.
g. 4.
Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizeiverwaltung erfordert,
kann die Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen.
Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeindebehörden
zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung.
. 5.
Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behörden sind be.
fugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande ortspolizeiliche, für den Umfang
der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung
derselben Geldstrafen bis zum Betrage von drei Thalern anzudrohen. Steht die
örtliche Polizeiverwaltung innerhalb eines Bezirks, zu welchem mehrere Gemeinden
gehören, einem Beamten (Amtshauptmann, Amtmann ce.) oder einer Be-3
zu, so ist dieser Beamte oder diese Behörde befugt, ortspolizeiliche Vorriften
a) für den Umfang einer Gemeinde nach Anhörung des betreffenden Gemeindevorstandes,
b) für mehrere Gemeinden oder den ganzen Bezirk aber nach Anhörung der
Amtsvertretung (Amtsversammlung 2c.) und in deren Ermangelung nach
Anhörung der betreffenden Gemeindevorstände
unter der vorstehend gedachten Strafandrohung zu erlassen.
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von zehn Thalern gehen,
wenn die Bezirkeregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der ortspolizeilichen
Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die
Güllgter derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
F. 6.
Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören:
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums;
b) Ord-