Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1530  —

überwiesenen  Zweige  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  stehen  die  in  dieser  Verordnung
  den  Orts-Polizeibehörden  eingeräumten  Dese  der  Gemeindebehörde
oder  dem  Gemeindebeamten  zu,  welchem  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung
die  betreffenden  Geschäfte  übertragen  worden  sind.

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In  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten  der  örtlichen  Polhei
verwaltung  bewendet  es  vorläufig  bei  den  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
hierüber  bestehenden  Vorschriften.
Wenn  in  Gemäßheit  des  H.  2.  einzelne  Zweige  der  Polizeiverwaltung  den
Gemeinden  zur  eigenen  Verwaltung  überwiesen  worden  sind,  so  haben  die  Gemeinden
  die  Kosten  dieser  Verwaltung  selbst  zu  tragen.

g.  4.
Ueber  die  Einrichtungen,  welche  die  örtliche  Polizeiverwaltung  erfordert,
kann  die  Bezirksregierung  besondere  Vorschriften  erlassen.
Die  Ernennung  aller  Polizeibeamten,  deren  Anstellung  den  Gemeindebehörden
  zusteht,  bedarf  der  Bestätigung  der  Staatsregierung.

.  5.

Die  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten  Behörden  sind  be.
fugt,  nach  Berathung  mit  dem  Gemeindevorstande  ortspolizeiliche,  für  den  Umfang
  der  Gemeinde  gültige  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  drei  Thalern  anzudrohen.  Steht  die
örtliche  Polizeiverwaltung  innerhalb  eines  Bezirks,  zu  welchem  mehrere  Gemeinden
  gehören,  einem  Beamten  (Amtshauptmann,  Amtmann  ce.)  oder  einer  Be-3
  zu,  so  ist  dieser  Beamte  oder  diese  Behörde  befugt,  ortspolizeiliche  Vorriften



a)  für  den  Umfang  einer  Gemeinde  nach  Anhörung  des  betreffenden  Gemeindevorstandes,


b)  für  mehrere  Gemeinden  oder  den  ganzen  Bezirk  aber  nach  Anhörung  der
Amtsvertretung  (Amtsversammlung  2c.)  und  in  deren  Ermangelung  nach
Anhörung  der  betreffenden  Gemeindevorstände

unter  der  vorstehend  gedachten  Strafandrohung  zu  erlassen.

Die  Strafandrohung  kann  bis  zu  dem  Betrage  von  zehn  Thalern  gehen,
wenn  die  Bezirkeregierung  ihre  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Die  Bezirksregierungen  haben  über  die  Art  der  Verkündigung  der  ortspolizeilichen
  Vorschriften,  sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die
Güllgter  derselben  abhängt,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

F.  6.
Zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  gehören:

a)  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthums;
b)  Ord-